Vorlage - VO/2019/119/08GV
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld hat in Ihrer Sitzung am 14.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beigefügt.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Gemeinde Tensfeld ist der Finanzausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann dieser den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 zur Prüfung und Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Tensfeld schließt das Haushaltsjahr 2017 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 93.020,40 EUR ab. Der planerische Fehlbetrag von 213.500,00 EUR konnte somit um 306.520,40 EUR verbessert werden. Der Haushaltsausgleich wurde erreicht.
Der erwirtschaftete Jahresüberschuss kann gem. § 26 Abs. 2 Halbsatz 2 GemHVO-Doppik der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Ein Ausgleich vorgetragener Fehlbeträge nach Halbsatz 1 ist nicht notwendig.
Sofern die Gemeindevertretung der Empfehlung aus der VO/2019/083/08GV folgt wird aufgrund des dann sehr niedrigen Ergebnisrücklagenbestandes verwaltungsseitig empfohlen, den erwirtschafteten Überschuss in voller Höhe der Ergebnisrücklage zuzuführen, um diese auf den Ausgleich künftiger Jahresfehlbeträge vorzubereiten.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Ergebnisrücklage um 93.020,40 EUR auf 95.485,71 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016 in der vorliegenden Form. Etwaige Feststellungen/Beanstandungen im Rahmen einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt die Zuführung des erwirtschafteten Jahresüberschusses 2017 in die Ergebnisrücklage.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2017, Gemeinde Tensfeld
Lagebericht zum 31.12.2017, Gemeinde Tensfeld