Vorlage - VO/2019/092/02GV
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Sachverhalt:
Im Rahmen der Ordnungsprüfung durch das Gemeindeprüfungsamt wurde der Gemeinde empfohlen, die gemeindlichen Satzungsregelungen der Abwasserbeseitigungssatzung den Erfordernissen des Landeswassergesetzes entsprechend anzupassen. Zur Abstimmung der Vorgehensweise wurde mit dem Fachdienst Wasser-Boden-Abfall des Kreises Segeberg besprochen, dass die Gemeinde zunächst das Abwasserbeseitigungskonzept den Erfordernissen des § 31 LWG entsprechend anpasst und im Anschluss daran die Abwasserbeseitigungssatzung neu fasst.
Das Abwasserbeseitigungskonzept hat die Gemeindevertretung am 25.01.2018 beschlossen und wurde auch durch den Kreis Segeberg mit Bescheid vom 12.04.2018 genehmigt.
Nach Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes wurde entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.05.2017 ein Fachbüro, die Firma KUBUS, mit der Erarbeitung des Entwurfs einer allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung beauftragt.
Unter Berücksichtigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Gemeinde und der Vorschriften des Landeswassergesetzes hat die Firma Kubus den als Anlage beigefügten Entwurf einer Abwasserbeseitigungssatzung für die Gemeinde Bornhöved erarbeitet.
In der Satzung sind der Systematik des Abwasserkonzeptes und der Gebühren- und Beitragserhebung folgend die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung und die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung als jeweils eigenständige Einrichtungen definiert worden. Eine Regelung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung enthält die Abwasserbeseitigungssatzung nicht, da insoweit eine Übertragung auf den Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg vorliegt.
Sofern diese Übertragung auf den Wege-Zweckverband endet, ist die Gemeinde Bornhöved wieder abwasserbeseitigungspflichtig und es wären dann auch Regelungen in die Abwassersatzung aufzunehmen.
Die Satzung bedarf nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Genehmigung durch die Wasserbehörde (§ 31 Abs. 2 LWG SH).
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende Abwasserbeseitungssatzung.
- Die Abwasserbeseitigungssatzung ist der Wasserbehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 31 Abs. 2 LWG SG).
Anlage/n:
Entwurf Abwasserbeseitigungssatzung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Abwasserbeseitigungssatzung (11604 KB) |