Vorlage - VO/2019/073/04GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Gönnebek hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 07.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Gemeinde Gönnebek ist der Finanz-ausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungs-ausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2017 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Gönnebek schließt das Jahr 2017 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 154.978,23 EUR ab und konnte damit das planerische Jahresergebnis um 173.325,56 EUR verbessern sowie den planerischen Fehlbetrag abwenden. Der Haushaltsausgleich konnte sichergestellt werden.
Der Jahresüberschuss kann von der Gemeinde nunmehr gem. § 26 Abs. 2 Halbsatz 2 GemHVO-Doppik der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Sofern die Gemeindevertretung der Beschlussempfehlung aus der VO/2019/071/04GV folgt, beträgt der Bestand der Ergebnisrücklage 271.746,88 EUR.
Aus der Vorgabe des § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2017, gültig ab 01.01.2018, ergibt sich, dass die Ergebnisrücklage höchstens 33% der Allgemeinen Rücklage betragen darf. Dies ermöglicht eine vollständige Zuführung des Jahresüberschusses in die Ergebnisrücklage.
Verwaltungsseitig wird eine Zuführung in die Ergebnisrücklage gem. § 26 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 1 GemHVO-Doppik empfohlen, um diese für den Ausgleich künftiger Fehlbeträge weiter auszubauen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Ergebnisrücklage um 154.978,23 EUR auf 426.725,11 EUR. Der Anteil der Ergebnisrücklage beträgt sodann 30,09% der Allgemeinen Rücklage.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 in der vorliegenden Form. Etwaige Beanstandungen/Feststellungen im Zuge einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt, den Jahresüberschuss des Jahres 2017 der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2017 der Gemeinde Gönnebek
Lagebericht zum 31.12.2017 der Gemeinde Gönnebek