Vorlage - VO/2019/059/05GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Schmalensee hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 10.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Gemeinde Schmalensee ist der Finanz-ausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungs-ausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2016 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Schmalensee schließt das Jahr 2016 erneut mit einem Fehlbetrag ab, in diesem Jahr nunmehr in Höhe von 2.155,59 €. Mit diesem Ergebnis konnte die Gemeinde den planerischen Fehlbetrag des Haushaltsjahres von ursprünglich 108.100 € um 105.944,41 € erheblich verbessern.
Nach der Vorgabe des § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollen Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden. Nach der Ergebnisverwendung 2015 saldiert die Ergebnisrücklage auch im Jahresabschluss 2016 mit einem Bestand von 0,00 €, ein Ausgleich des Fehlbetrags ist somit nicht möglich.
Der Fehlbetrag ist daher gem. § 26 Abs. 4 Satz 1 GemHVO-Doppik auf das Folgejahr vorzutragen. Der vorgetragene Fehlbetrag erhöht sich somit auf nunmehr 32.239,45 €.
Der vorgetragene Fehlbetrag kann lt. § 26 Abs. 4 Satz 2 GemHVO-Doppik erst nach frühestens fünf Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.
Somit wird verwaltungsseitig mangels Alternativen der Vortrag des Fehlbetrages auf das Folgejahr empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung des vorgetragenen Fehlbetrages um 2.155,59 € auf nunmehr 32.239,45 €.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016 in der vorliegenden Form. Etwaige Feststellungen/Beanstandungen im Zuge einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt den Vortrag des Jahresfehlbetrages auf das Folgejahr.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2016, Gemeinde Schmalensee
Lagebericht zum 31.12.2016, Gemeinde Schmalensee