Vorlage - VO/2019/002/04GV
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Sachverhalt:
Nach § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 2.500,00 EUR entscheidet nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Hauptsatzung der Bürgermeister (darüber die Gemeindevertretung). Der Gemeindevertretung ist aber jährlich über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die über 50,00 EUR hinausgehen, zu berichten.
Aufgrund vorstehender Rechtslage werden die entsprechenden Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Verwendungszwecke für die Jahre 2017 und 2018 aufgeführt:
2017
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Zuwendungszweck |
-/- | -/- | 0,00 EUR | -/- |
2018
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Zuwendungszweck |
-/- | -/- | 0,00 EUR | -/- |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
-/-
Anlage/n:
-/-