Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2018/549/02GV  

Betreff: Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:21-1/621.3
Federführend:21-1 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Bauausschuss der Gemeinde Bornhöved Vorberatung
23.01.2019 
Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Bornhöved ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved Entscheidung
31.01.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

Der Gemeinde Bornhöved liegt ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes vor, der die derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Firma Holz Ruser betrifft (siehe Lageplan).

 

Die Flächen sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde als GI-Erweiterungsfläche (GI-Gebiet) dargestellt. In der Begründung zum Flächennutzungsplan steht unter Ziff. 5.1 zu „… Gewerbliche Bauflächen: Östlich des bestehenden Sägewerkes ist eine Fläche mit 15,7 ha für die betriebliche Erweiterung geplant. Diese Fläche befindet sich bereits im Eigentum der Firma.

 

Der Antragsteller (und zugleich Eigentümer der Flächen) begründet seinen Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes damit, dass die Begründung zu Ziff. 5.1 fehlerhaft sei soweit darin die Aussage getroffen wird, dass die Erweiterungsflächen bereits im Eigentum der Firma stehen würden. Ein Verkauf der landwirtschaftlichen Flächen an die „Firma“ sei weder heute noch damals, also zum Zeitpunkt der Aufstellung der Flächennutzungsplanes (1999), geplant gewesen. Aus diesem Grunde bittet der Antragsteller um Berichtigung der Begründung zum Flächennutzungsplan durch Streichung der Aussage zu den Eigentumsverhältnissen.

 

In den Akten des Amtes konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, wie es damals zu der Aussage gekommen ist, dass sich die Erweiterungsflächen bereits im Eigentum der Firma befinden würden.

 

Zur Rechtslage:

 

Zunächst einmal führt die offensichtlich fehlerhafte Aussage zu den Eigentumsverhältnissen in Ziff. 5.1 der Begründung zum Flächennutzungsplan nicht dazu, dass der Firma ein Recht an den Grundstücken des Antragstellers entsteht. Die Übertragung von Rechten an einem Grundstück erfolgen nach § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch und bedürfen der notariellen Beurkundung.

 

Bei der fehlerhaften Begründung handelt es sich auch nicht um einen beachtlichen Fehler im Sinne von § 214 Baugesetzbuch (BauGB), da der Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse in der Begründung ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ist. Die Darstellung eines GI-Gebietes ändert sich dadurch nicht.

 

Nach Rücksprache mit dem Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg ist eine isolierte Korrektur der Begründung außerhalb eines förmlichen Verfahrens nicht möglich. Falls es aktuell und absehbar weder Absicht des Eigentümers noch der Gemeinde ist, hier Erweiterungsflächen für den Betrieb Ruser weiter planerisch vorzuhalten, sollte die Gemeinde darüber beraten, ob sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes durch Streichung der GI-Erweiterungsfläche zu Gunsten einer Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft durchführen will.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

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Beschlussvorschlag:

 

Mit dem Vorsitzenden des Bauausschusses ist besprochen, dass über das Thema zunächst grundsätzlich in den Gremien beraten wird. 

 

 

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Anlage/n:

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan F-Plan-Änderung (477 KB)