Vorlage - VO/2018/521/05GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Schmalensee weist fortwährend defizitäre Jahresergebnisse aus, denen durch die Einführung einer Zweitwohnungssteuer nach Inanspruchnahme des Steuerfindungsrechtes entgegengewirkt werden soll. Auf Grundlage der Gemeindeordnung S-H und des Kommunalabgabengesetztes S-H sind Gemeinden befugt, die Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer zu erheben.
Zwischenzeitlich hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts am 30.01.2019 in zweiter Instanz den Klagen gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in zwei schleswig-holsteinische Gemeinden auf der jetzigen Satzungsgrundlage stattgegeben.
Wie auch in unseren Satzungen haben die beiden betroffenen Gemeinden bestimmt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der „Jahresrohmiete“ bemisst (lt. Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 festzustellen und hochzurechnen). Hierdurch komme es nach Auffassung des Gerichts zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung, da Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert werden würden.
Die Revision ist grundsätzlich zugelassen.
Die entsprechende SHGT-info Nr. 22/19 vom 31.01.2019 wird zur Kenntnisnahme beigefügt, verbunden mit der Bitte um Beratung, wie in Bezug auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Schmalensee weiter verfahren werden soll.
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Beschlussvorschlag:
Es wird kein Beschlussvorschlag abgegeben.
Anlage/n:
SHGT-info intern Nr. 22/19
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | SHGT-info 2219 OVG Schleswig fordert neue Bemessungssmaßstäbe - Zweitwohnungssteuern (273 KB) |