Vorlage - VO/2018/489/02GV
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Sachverhalt:
Aufgrund eines Unfalls am 18.08.2018 wurde das Ordnungsamt um Prüfung gebeten, ob an der Ecke Segeberger LandstraßeAchtern Diek ein Sichtdreieck besteht. Nach Auskunft aus der Bauabteilung gibt es im Bebauungsplan für diesen Bereich kein Sichtdreieck.
Vom Ausschussvorsitzenden wurde mitgeteilt, dass nach der Richtlinie für die Anlage Stadtstraßen (RASt 06) ein imaginäres Sichtdreieck ohne Einzeichnung im B-Plan ggflls. zu beachten wäre, um ein mögliches Haftungsrisiko der Gemeinde auszuschließen.
Die Richtlinie für die Anlage Stadtstraßen (RASt 06) ist zwar ein für Deutschland gültiges technisches Regelwerk, jedoch findet es nur Anwendung in den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg. In den übrigen Bundesländern gilt es als Empfehlung insbesondere im Rahmen der gemeindlichen Bauplanung.
Zudem handelt es sich bei der Richtlinie um kein Gesetz, somit ist es auch keine Vorschrift.
Um eine bessere Sicht auf die Segeberger Landstraße zu gewährleisten, wird vom Bürgermeister und der Verwaltung pragmatisch empfohlen, auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Verkehrsspiegel aufzustellen.
Ein Verkehrsspiegel kann ohne Probleme auf gemeindeeigenen Grundstücken wie dem Fußweg auf der gegenüberlegenen Straßenseite aufgestellt werden
Von der Verwaltung wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Verkehrsspiegel die Verkehrsteilnehmer nicht davon befreit, mit der entsprechenden Vorsicht, Rücksicht und Sorgfalt von der Straße Achtern Diek auf die Segeberger Landstraße abzubiegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Anschaffung eines Verkehrsspiegels.
Beschlussvorschlag:
Anlage/n: