Vorlage - VO/2018/445/02GV
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Sachverhalt:
Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2014 durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Segeberg wegen der Feststellung eines rechnerischen Fehlbetrages zur evtl. Gewährung einer Fehlbetragszuweisung ist aufgefallen, dass in der Sitzung des Finanzausschusses am 24.11.2014 besprochen wurde, wegen einer möglichen Einführung einer Zweitwohnungssteuer die Ergebnisse in der Gemeinde Stocksee abzuwarten und anschließend erneut über die Einführung einer Zweitwohnungsteuer zu beraten.
Ergebnisse in der Gemeinde Stocksee liegen mittlerweile vor. Im Jahr 2015 wurde in der Gemeinde Stocksee eine Zweitwohnungssteuer eingeführt. Die erste Steuerfestsetzung erfolgte im Haushaltsjahr 2016 und wurde seitdem folgendes Steueraufkommen erzielt (alle Beträge auf voll Hundert abgerundet):
2016 = 17.900 EUR (für zwei Jahre)
2017 = 14.000 EUR
2018 = 11.500 EUR
Nach dem Haushaltskonsolidierungserlass vom 23.08.2018 empfiehlt das Innenministerium nach wie vor, die Ertragsquellen auszuschöpfen und eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von mindestens 12 % der zu Grunde liegenden Mietwerte zu erheben.
Da die Gemeinde Bornhöved seit 2011 abgesehen von wenigen Ausnahmen Jahresfehlbeträge erwirtschaftet (s. a. Vorlage „Erhöhung der Realsteuerhebesätze zum Haushaltsjahr 2019 -VO/2018/377/02 GB-) ist es unvermeidlich, dass die Gemeinde erneut über die Einführung einer Zweitwohnungssteuert berät.
Die Höhe von möglichen Zweitwohnungssteuererträgen kann nicht prognostiziert werden. Das Steueraufkommen in der Gemeinde Stocksee mit weniger als 500 Einwohnern dient nur als Beispiel und kann nicht auf die Gemeinde Bornhöved übertragen oder hochgerechnet werden.
Die Einführung einer Zweitwohnungsteuer wird dazu führen, dass sich die Anzahl der Nebenwohnsitze in der Gemeinde verringern wird. Es könnte aber auch dazu führen, dass Nebenwohnsitze in Haupt- bzw. alleinige Wohnsitze umgemeldet werden. Dieses hätte für die Gemeinde den Vorteil, dass höhere Schlüsselzuweisungen vom Land gezahlt werden.
Für das Haushaltsjahr 2019 wird von einem Grundbetrag in Höhe von 1.255 EUR je Einwohner ausgegangen.
Da die Einführung einer Zweitwohnungssteuer einen relativ hohen Verwaltungsaufwand verursacht und einen relativ langen zeitlichen Vorlauf benötigt (Ermittlung der Steuerpflichtigen, Ermittlung der Mietwerte und Angaben von d en Steuerpflichtigen) wird vorgeschlagen, eine Zweitwohnungssteuer erst zum 01.01.2020 einzuführen (wenn dieses denn gewollt ist), um eine mögliche Doppelbelastung von Steuerpflichtigen im Anfangsjahr nach Möglichkeit zu vermeiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Unbekannt
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, zum Haushaltsjahr 2020 eine Zweitwohnungssteuer einzuführen, Die Amtsverwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Satzungsentwurf möglichst zeitnah der Gemeindevertretung vorzulegen.
Anlage/n:
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