Vorlage - VO/2018/378/05GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Schmalensee hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 10.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Gemeinde Schmalensee ist der Finanz-ausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungs-ausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2015 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Schmalensee schließt das Jahr 2015 abermals mit einem Fehlbetrag ab, in diesem Jahr in Höhe von 24.078,17 €. Mit diesem Ergebnis konnte die Gemeinde den planerischen Fehlbetrag des Haushaltsjahres von ursprünglich 130.000,00 € um 105.921,83 € verbessern.
Nach der Vorgabe des § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollen Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden. Zwischenzeitlich hat die Gemeindevertretung die Ergebnisverwendungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 beschlossen, welche in der Aufrechnung zu einem Ergebnisrücklagenbestand von 0,00 € führen. Somit stehen keine Mittel aus der Ergebnisrücklage zum Ausgleich des in 2015 erwirtschafteten Fehlbetrages zur Verfügung.
Der Fehlbetrag ist daher gem. § 26 Abs. 4 Satz 1 GemHVO-Doppik auf das Folgejahr vorzutragen. Der vorgetragene Fehlbetrag erhöht sich somit auf nunmehr 30.083,86 €.
Der vorgetragene Fehlbetrag kann lt. § 26 Abs. 4 Satz 2 GemHVO-Doppik erst nach frühestens fünf Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.
Somit wird verwaltungsseitig mangels Alternativen der Vortrag des Fehlbetrages auf das Folgejahr empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung des vorgetragenen Fehlbetrages um 24.078,17 € auf nunmehr 30.083,86 €.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 in der vorliegenden Form. Etwaige Feststellungen/Beanstandungen im Zuge einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt den Vortrag des Jahresfehlbetrages auf das Folgejahr.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2015, Gemeinde Schmalensee
Lagebericht zum 31.12.2015, Gemeinde Schmalensee