Vorlage - VO/2018/364/08GV
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld hat in Ihrer Sitzung am 14.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beigefügt.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Gemeinde Tensfeld ist der Finanzausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann dieser den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 zur Prüfung und Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Tensfeld schließt das Haushaltsjahr 2015 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 13.287,53 EUR, damit verbesserte sich der ursprüngliche planerische Fehlbetrag von 216.400,00 EUR um insgesamt 229.687,53 EUR.
Zwischenzeitlich hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld in ihrer Sitzung vom 05.09.2018 die Ergebnisverwendungen der Jahresabschlüsse 2012, 2013 und 2014 beschlossen. Hierdurch ergibt sich ein aktueller Ergebnisrücklagenbestand von 11.232,81 EUR sowie ein vorgetragener Fehlbetrag von 0,00 EUR. Daher ist kein Ausgleich von Fehlbeträgen durch den erwirtschafteten Jahresüberschuss erforderlich. Es steht der Gemeinde Tensfeld daher frei, den erwirtschafteten Jahresüberschuss gem. § 26 Abs. 2 Halbsatz 2 GemHVO-Doppik der Ergebnis- oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Verwaltungsseitig wird eine Zuführung in die Ergebnisrücklage empfohlen, um diese für den Ausgleich möglicher zukünftiger Fehlbeträge weiter aufzubauen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Ergebnisrücklage von bisher 11.232,81 EUR auf zukünftig 24.520,34 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 in der vorliegenden Form. Etwaige Feststellungen/Beanstandungen im Rahmen einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt die Zuführung des Jahresüberschusses in die Ergebnisrücklage.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2015, Gemeinde Tensfeld
Lagebericht zum 31.12.2015, Gemeinde Tensfeld