Vorlage - VO/2018/318/07GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Tarbek hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 15.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b) der Hauptsatzung der Gemeinde Tarbek ist der Finanzausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2015 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Tarbek schließt das Haushaltsjahr 2015 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 32.307,38 EUR ab und kann somit den planerischen Fehlbetrag von 20.900,00 EUR vollständig abwenden und den Haushaltsausgleich sicherstellen.
Da die Gemeinde bei Beschluss der VO/2018/266/07GV wie vorgeschlagen keine Fehlbeträge in das Jahr 2015 vorträgt, steht es ihr gem. § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik frei, den erwirtschafteten Überschuss der Ergebnis- oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Entsprechend des § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollte hier jedoch der Ergebnisrücklage der Vorzug gewährt werden, da diese mindestens 10% und höchstens 25% der Allgemeinen Rücklage betragen soll. Nach Umsetzung der VO/2018/266/07GV beträgt die Ergebnisrücklage noch 4.051,11 EUR und damit 1,23% der Allgemeinen Rücklage.
Vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik wird daher verwaltungsseitig dringend empfohlen, den erwirtschafteten Jahresüberschuss in voller Höhe der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Ergebnisrücklage von 4.051,11 EUR um 32.307,38 EUR auf 36.358,49 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 in der vorliegenden Form. Etwaige Feststellungen/Beanstandungen im Rahmen einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt die Zuführung des Jahresüberschusses 2015 in die Ergebnisrücklage.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2015 der Gemeinde Tarbek
Lagebericht zum 31.12.2015 der Gemeinde Tarbek