Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2018/274/08GV  

Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Tensfeld für das Gebiet "Südlich der Kreisstraße K 52, Kiesstraße 1, Teilfläche des Flurstücks 20/4, Flur 5, Gemarkung Tensfeld"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:21-1/08/621.41_7
Federführend:21-1 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Planungs- und Wegeausschuss der Gemeinde Tensfeld Vorberatung
Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Entscheidung
05.09.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Der Gemeinde Tensfeld liegt ein Antrag auf Bauleitplanung für das Grundstück Kiesstraße 1 in Tensfeld vor. Ziel der Planung ist die Änderung des Flächennutzugsplanes und  Aufstellung eines Bebauungsplanes, um den Betrieb in der jetzigen Form zu sichern und ggf. Erweiterungen zu ermöglichen.

 

Ein Bauantrag des Antragstellers für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle für Produktions- und Reparaturzwecke war zuvor durch die Bauaufsicht des Kreises Segeberg aufgrund städtebaulicher Bedenken versagt worden. Die Bauaufsicht führt in ihrer Entscheidung dazu aus, dass die Nutzungsänderung die Etablierung eines weiteren Gewerbes (Produktion und Reparatur) bedeuten würde. Die damit verbundene Nutzungsintensivierung und der Erweiterungsanspruch ließen sich nicht mit der Außenbereichslage vereinbaren, da sie eine (weitere) Zersiedlungs- und Vorbildwirkung hätten. Obwohl kein Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan bestehen würde (gewerbliche Bauflächen), würde ein Planungserfordernis bestehen.  

 

Die Gemeinde muss nun darüber entscheiden, ob und mit welchem Inhalt sie zur Sicherung und Entwicklung des Betriebes des Antragstellers die Bauleitplanung durchführen will. Durch den Aufstellungsbeschluss entscheidet die Gemeinde, dass sie in das Bauleitplanverfahren eintreten will.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes würde sich nicht auf das gesamte Grundstück beziehen, sondern nur auf eine Teilfläche, die baulich genutzt werden soll. Der voraussichtliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in das nachfolgende Luftbild eingezeichnet: 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Antragsteller hat den Wunsch geäert, den Fachdienst Kreisplanung mit der Ausarbeitung des Planentwurfs zu beauftragen und sich auch bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

1.r das Gebiet "dlich der Kreisstraße K 52, Kiesstraße 1,Teilfläche des Flurstücks 20/4, Flur 5, Gemarkung Tensfeld"  wird der Bebauungsplan Nr. 7 aufgestellt.

 

Ziel der Planung ist es, die bestehenden Nutzungen durch rechtsverbindliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu sichern und betriebsbedingte Erweiterungen zu ermöglichen. 

 

 

 

 

 

Geltungsbereich der Planung:

 

 

2.Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

5.  Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung an einem noch zu bestimmenden Termin stattfinden.

 

6.Die Übernahme sämtlicher mit der Planung zusammenhängender Kosten ist durch eine entsprechende, mit dem Antragsteller noch zu schließende, Vereinbarung zu sichern. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die Kostenübernahmevereinbarung zu schließen.

 

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Planung notwendigen Leistungen zu beauftragen und über die Vergabe im Rahmen der Höchstgrenzen der Hauptsatzung zu entscheiden. Etwaige überplanmäßige Ausgaben gelten als genehmigt. 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlage/n:

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