Vorlage - VO/2018/255/05GV
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Sachverhalt:
Der Bürgermeister der Gemeinde Schmalensee hat mit Schreiben vom 29.06.2018 form- und fristgerecht gem. § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 40 Abs. 1 GO, § 46 Abs. 1 Satz 1 GO, § 40 Abs. 4 GO und § 46 Abs. 3 Satz 3 GO Widerspruch gegen den Wahlbeschluss unter TOP 8 der Sitzung der Gemeindevertretung Schmalensee vom 21.06.2018 zur Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Planung, Umwelt, Bau- und Wegeangelegenheiten erhoben. Des Weiteren wurde in ergänzender Anwendung des § 46 Abs. 5 Satz 3 GO dem Wahlbeschluss unter TOP 9 selbiger Sitzung zur Wahl des Ausschussvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter für o. g. Ausschuss widersprochen. Das Schreiben ist der Vorlage beigefügt.
Der Widerspruch ist zulässig und begründet.
Sofern ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht verletzt, ist der Bürgermeister gem. § 43 Abs. 1 GO verpflichtet, diesem Beschluss zu widersprechen. Der Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich einzulegen und zu begründen, Grundlage hierzu ist § 43 Abs. 2 GO. Der Widerspruch ist gem. § 43 Abs. 4 GO an den ersten Stellvertreter des Bürgermeisters zu richten. Vorliegend erfolgte der Widerspruch gegen den Beschluss vom 21.06.2018 form- und fristgerecht sowie gegenüber dem richtigen Adressaten.
Wahlen sind gem. § 40 Abs. 1 GO Beschlüsse der Gemeindevertretung, die als Wahlen bezeichnet werden. Hintergrund des hier erfolgten Widerspruchs ist der fehlerhafte Listenwahlvorschlag der BWS-Fraktion für die Verhältniswahl nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 40 Abs. 4 GO, durch welchen der Sitz Nr. 7 im Ausschuss für Planung, Umwelt, Bau- und Wegeangelegenheiten mit einem bürgerlichen Ausschussmitglied statt einem Gemeindevertreter besetzt wurde. Damit beträgt die Zahl der bürgerlichen Ausschussmitglieder vier Mitglieder und übersteigt somit die Zahl der Gemeindevertreter in diesem Ausschuss, diese Situation ist gem. § 46 Abs. 3 Satz 3 GO unzulässig und widerspricht überdies auch der Regelung der Hauptsatzung zur Ausschussbesetzung in § 3 Abs. 1 b) der Satzung. Da zum Ausschussvorsitzenden und dessen Stellvertreter gem. § 46 Abs. 5 Satz 3 GO nur ein Mitglied des Ausschusses gewählt werden kann und der Ausschuss nach o. g. Regelungen rechtswidrig gewählt wurde, ist diesem Wahlbeschluss zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters in logischer Konsequenz der Rechtsauslegung ebenfalls zu widersprechen.
Der Gegenstand des Widerspruchs ist zutreffend, die Gemeindevertretung hat daher in erneuter Sitzung gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 GO einen erneuten Wahlbeschluss herbeizuführen. Der Widerspruch des Bürgermeisters hat aufschiebende Wirkung.
Verwaltungsseitig wird aufgrund des zulässigen und begründeten Widerspruchs empfohlen, den gefassten Wahlbeschluss über die Verhältniswahl der Mitglieder des Ausschusses für Planung, Umwelt, Bau- und Wegeangelegenheiten unter TOP 8 der Sitzung vom 21.06.2018 aufzuheben. Ebenfalls wird empfohlen, den Wahlbeschluss zur Wahl des Ausschussvorsitzenden und dessen Stellvertreter unter TOP 9 selbiger Sitzung aufzuheben.
Anschließend erfolgen die Neuwahlen in gesonderten Tagesordnungspunkten.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt, den gefassten Wahlbeschluss über die Verhältniswahl der Mitglieder des Ausschusses für Planung, Umwelt, Bau- und Wegeangelegenheiten unter TOP 8 der Sitzung vom 21.06.2018 aufzuheben.
b) Die Gemeindevertretung beschließt, den Wahlbeschluss zur Wahl des Ausschussvorsitzenden und dessen Stellvertreter für den Ausschuss für Planung, Umwelt, Bau- und Wegeangelegenheiten unter TOP 9 der Sitzung vom 21.06.2018 aufzuheben.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Widerspruch_Wahlbeschluss (660 KB) |