Vorlage - VO/2018/229/08GV
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Sachverhalt:
Gemäß § 39 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) hat die Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche zu beschließen. Dazu wurde nach § 66 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung ein Wahlprüfungsausschuss gewählt und werden die Einsprüche, sofern vorhanden und die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung vorgelegt.
Über die Vorbereitung und Wahl erfolgt folgender Sachstandsbericht:
| Spätester Termin | Erledigung | Rechts- grundlage |
Bildung Wahlausschuss | entfällt | Amtsausschuss 08.01.2018 | §§ 12,13 GKWG |
Einteilung der Wahlkreise | entfällt | Wahlausschuss | § 15 GKWG |
Bekanntmachung der Wahlkreise | entfällt | § 6 GKWO | |
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | entfällt | Wahlleiter | § 22 GKWO |
Einreichungsfrist Wahlvorschläge | 18 Uhr | 18 Uhr | § 19 GKWG |
Zulassung von Wahlvorschlägen
| Wahlausschuss | § 25 GKWG § 29 GKWO | |
Verteilung von Wahlbenachrichtigungskarten-/briefen | Wahlleiter | § 12 GKWO | |
Bekanntmachung Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis | Wahlleiter | § 17 GKWG, §§ 13,87 GKWO | |
Einsichtsfrist Wählerverzeichnis | Wahlleiter | § 17 GKWG §§ 13,14 GKWO | |
Wahlbekanntmachung | Wahlleiter | § 38 GKWO | |
Feststellung des Wahlergebnisses | Wahlausschuss | § 36 GKWG § 63 GKWO | |
Bekanntmachung Wahlergebnis | entfällt/ unverzüglich | Wahlleiter | § 36 GKWG § 64 GKWO |
Einspruchsfrist | § 38 GKWG |
Ergänzend wird angeführt, dass
- alle Wahlvorschläge deutlich vor Ablauf der Einreichungsfrist mit den erforderlichen
Anlagen (Zustimmungserklärung Bewerber/in mit Angaben zur beruflichen Tätigkeit,
Wählbarkeitsbescheinigung, Erklärung zur Bewerberaufstellung) eingereicht wurden.
- Wählerverzeichnisse aufgestellt und geführt wurden und
- die Wahlvorstände über ihre Aufgaben neben einem entsprechenden Merkblatt in einer
Informationsveranstaltung unterrichtet wurden.
Weil
1. Einsprüche gegen die Wahl nicht eingegangen sind,
2. keine nicht wählbaren Vertreterin oder Vertreter gewählt wurden,
3. die Feststellung des Wahlergebnisses nicht fehlerhaft ist und
4. bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten
vorgekommen sind, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus
den Listen im Einzelfall beeinflusst haben könnten, ist die Wahl nach § 39 GKWG für gültig
zu erklären.
Beschlussvorschlag: Der Gemeindevertretung wird vorgeschlagen, die Gültigkeit der Gemeindewahl festzustellen.