Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2018/208/02GV  

Betreff: Beratung und Beschluss zum Aufnahmeverfahren auswärtiger Kinder in die Kindertagesstätten in der Gemeinde Bornhöved
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Johanna Kegel-MaierAktenzeichen:11-1
Federführend:11-1 Bürgerservice Bearbeiter/-in: Kegel-Maier, Johanna
Beratungsfolge:
Sozialausschuss der Gemeinde Bornhöved Vorberatung
23.08.2018 
Sitzung des Sozialausschusses der Gemeinde Bornhöved ungeändert beschlossen   
Kuratorium Kindertagesstätte Eri's Arche der Gemeinde Bornhöved Vorberatung
Kuratorium Vicelin-Kindergarten der Gemeinde Bornhöved Vorberatung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Sachverhalt:

Seitdem die Kostenausgleichsansprüche der Gemeinde Bornhöved im Nachhinein von auswärtigen Gemeinden reduziert wurden, besteht Verunsicherung in dieser Thematik.

Die Gemeinde Bornhöved hatte  insbesondere ein finanzielles Interesse daran, mit den Trägern ihrer Kindertagesstätten das zukünftige Aufnahmeverfahren zu regeln.

 

Zum rechtlichen Hintergrund:

Lt. gängiger Praxis im Kreis Segeberg sind seinerzeit Finanzierungsvereinbarungen mit den Trägern der Kindertagesstätten (Ev.-luth.Kirchengemeinde, Verein Familie und Beruf e.V.) geschlossen worden, die das Aufnahmeverfahren auswärtiger Kinder wie folgt vorsehen:

 

Können die vorhandenen Plätze nicht mit Kindern aus der Gemeinde belegt werden,

können Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden, wenn hierfür eine

Kostenausgleichszusage der Wohnortgemeinde nach § 25a KiTaG vorliegt.

 

Im Fall der Aufnahme eines auswärtigen Kindes ohne schriftliche

Kostenübernahmeerklärung trägt der Träger die ungedeckten Kosten des Platzes.

 

Aus der neusten Rechtsprechnung und Kommentierung (Nebendahl/Badenhop/Strämke, 6.Auflage) ergeben sich allerdings folgende Bedenken:

 

„2.4.3 Kein Erfordernis einer Kostenübernahmeerklärung

In der Praxis ist es teilweise üblich, dass der Träger der aufnehmenden Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohngemeinde von den Erziehungsberechtigten im Zusammenhang mit der Anmeldung des Kindes die Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung verlangt.

Einem solchen Verlangen fehlt es an einer Rechtsgrundlage; es ist rechtswidrig.

Wenn der Einrichtungsträger auf einer solchen Kostenübernahmeerklärung beharrt, verletzt er seine Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis zu den Erziehungs-berechtigten und kann sich dadurch schadenersatzpflichtig machen, wenn die Aufnahme des Kindes nur an dem Fehlen der Kostenübernahmeerklärung scheitert und den Erziehungs-berechtigten hierdurch ein Schaden entsteht.

Naturgemäß ist auch die Wohngemeinde nicht verpflichtet, eine solche Kostenübernahmeerklärung abzugeben.

Ein Rechtsverhältnis zwischen der Wohngemeinde und dem Einrichtungsträger einer Kindertagesstätte außerhalb des Gemeindegebiets der Wohngemeinde besteht nicht.“

 

„2.4.4 Verhältnis zwischen Standortgemeinde und Einrichtungsträger

Das Verhältnis zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger in Fällen des § 25 a KiTaG ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings empfiehlt es sich, dass die Standortgemeinde mit dem Träger der Einrichtung für den Fall der Aufnahme auswärtiger Kinder in der nach § 25 Abs.4 Satz 2 KiTaG abzuschließenden Vereinbarung die Modalitäten der Aufnahme dieser Kinder regelt. Insbesondere sollte geregelt werden,dass Kinder aus Nachbargemeinden nur aufgenommen werden dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass eine Anzeige nach § 25 a Abs. 2 KiTaG bei der Wohngemeinde erfolgt ist und diese keinen bedarfsgerechten Platz zur Verfügung stellen konnte.

Demgegenüber dürfen in der zu schließenden Vereinbarung zwischen Standortgemeinde und Einrichtungsträger keine weitergehenden Anforderungen der Standortgemeinde festgelegt werden, insbesondere nicht die Verpflichtung normiert werden, dass ein auswärtiges Kind erst aufgenommen werden darf, wenn durch die Wohngemeinde eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben worden ist. Eine solche Verpflichtung ist rechtswidrig und würde das gesetzlich vorgesehene Kostenausgleichsverfahren aushebeln,…Das Recht eines Kindes auf einen bedarfsgerechten Platz und das Recht der Wohngemeinde, in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren die Höhe des Kostenausgleichs  prüfen zu können, dürfen duch vertragliche Regelungen zwischen der Standortgemeinde und dem Träger der Einrichtung nicht beseitigt werden.“

 

Gemäß obiger Kommentierung sind die bestehenden Finanzierungsvereinbarungen anzupassen.

Der Wortlaut könnte in

Können die vorhandenen Plätze nicht mit Kindern aus der Gemeinde belegt werden, können Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten nachweisen, dass eine Anzeige nach § 25 a Abs. 2 KiTaG bei der Wohngemeinde erfolgt ist und diese keinen bedarfsgerechten Platz zur Verfügung stellen konnte.

 

Im Fall der Aufnahme eines auswärtigen Kindes ohne schriftliche

Kostenübernahmeerklärung trägt der Träger die ungedeckten Kosten des Platzes.(fällt weg)

geändert werden.

 

Leider ist der volle Kostenausgleich mit dieser Vereinbarung auch nicht sicher zu stellen.

 

Die Gemeinden Ruhwinkel, Belau und Wankendorf haben seinerzeit nicht die vollen Kosten/Betreuungsstunde anerkannt und ihre Reduzierung damit begründet, dass eine vergleichbare  Kita in Wankendorf kostengünstiger sei. Der § 25 a KiTaG lässt diesen Einwand zu.

 

Die Höhe des Kostenausgleichs ist durch das gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Verfahren festzustellen

 

Mit Beschluss vom 10.04.2018 hat die Gemeindevertretung deshalb beschlossen, den Rechtsstreit exemplarisch gegen die Gemeinde Ruhwinkel zu führen, um

  1. den vollen Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder im Bornhöveder Vicelin-Kindergarten sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zu erreichen und
  2. deutlich zu machen, dass der Vicelin-Kindergarten Bornhöved nicht mit dem DRK-Kindergarten Wankendorf gleich zu setzen ist.

Am 15.05.2018 ist die Klageschrift an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gesandt worden.

 

Aus zweierlei Gründen erscheint es jetzt unbedenklich, auswärtige Kinder zukünftig ohne die Bedingung einer Kostenübernahmeerklärung aufzunehmen:

  1. rechtliche Bedenken lt. Kommentation s.o. 2.4.3 und 2.4.4
  2. Spätestens mit dem Gerichtsurteil wird es eine Entscheidungsgrundlage für die Gemeinden des Amtes Bokhorst-Wankendorf und die Gemeinde Bornhöved geben, die dann für alle Parteien bindend die Voll- oder Teilkostenübernahme der Betriebskosten des Vicelin-Kindergartens regelt. Die Entscheidung wird dann auch für Ansprüche zurückliegender Jahre Wirksamkeit erlangen.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindeverrtetung beschließt, die Finanzierungsvereinbarungen mit den Kindertagesstätten zur Aufnahme auswärtiger Kinder wie folgt anzupassen:

 

Können die vorhandenen Plätze nicht mit Kindern aus der Gemeinde belegt werden, können Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten nachweisen, dass eine Anzeige nach § 25 a Abs. 2 KiTaG bei der Wohngemeinde erfolgt ist und diese keinen bedarfsgerechten Platz zur Verfügung stellen konnte.

 

 

 

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Anlage/n: