Vorlage - VO/2018/188/03GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Damsdorf hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 14.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Gemeinde Damsdorf ist der Finanz-ausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungs-ausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2012 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Damsdorf schließt das Haushaltsjahr 2012 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 46.959,67 EUR ab, damit wurde der planerische Fehlbetrag von 46.700,00 EUR um 259,67 EUR verfehlt.
Erwirtschaftete Jahresfehlbeträge sind gem. § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage auszugleichen. Zwischenzeitlich hat die Gemeindevertretung den Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2011 durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage beschlossen, was diese auf einen Bestand von 33.922,90 EUR reduziert. Dieser Betrag steht für den o. g. Ausgleich zur Verfügung, von der Regelung darf nur in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden. Der verbleibende Fehlbetrag von 13.036,77 EUR wäre somit gem. § 26 Abs. 4 Satz 1 GemHVO-Doppik auf das Folgejahr vorzutragen, da dieser nicht aus Mitteln der Ergebnisrücklage gedeckt werden kann.
Verwaltungsseitig werden der Ausgleich des Fehlbetrages durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage bis zu deren Erschöpfung sowie der Vortrag des verbleibenden Fehlbetrages empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Reduzierung der Ergebnisrücklage von 33.922,90 EUR auf 0,00 EUR, Vortrag des verbleibenden Fehlbetrages von 13.036,77 EUR auf das Folgejahr.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den vom Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 in der vorliegenden Form. Etwaige Beanstandungen und Feststellungen, die sich im Zuge einer Belegprüfung ergeben, sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt den Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2012 durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage bis zu deren Erschöpfung sowie den Vortrag des verbleibenden Fehlbetrages auf das Folgejahr.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2012 der Gemeinde Damsdorf
Lagebericht zum 31.12.2012 der Gemeinde Damsdorf