Vorlage - VO/2018/120/02GV
|
|
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bornhöved hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 03.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b) der Hauptsatzung der Gemeinde Bornhöved ist der Finanz-ausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungs-ausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2013 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Bornhöved schließt das Haushaltsjahr 2013 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 114.157,12 € ab, womit der planerische Fehlbetrag des Haushaltsjahres von 571.100,00 € um 456.942,88 € verbessert werden konnte. Im Vorjahresvergleich konnte das Haushaltsjahr 2013 im Übrigen erheblich besser abgeschlossen werden.
Nach § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sind Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage auszugleichen. Folgt die Gemeindevertretung der Beschlussempfehlung aus der VO/2017/432/02GV, so erfolgt nach dem teilweisen Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2012 und der damit einhergehenden Reduzierung der Ergebnisrücklage auf 0,00 € ein Vortrag des verbleibenden Jahresfehlbetrages von 641.791,72 € auf das Haushaltsjahr 2013. Da der Fehlbetrag des Jahres 2013 aufgrund der erschöpften Ergebnisrücklage nicht aus dieser ausgeglichen werden kann, ist der Jahresfehlbetrag gem. § 26 Abs. 4 Satz 1 GemHVO-Doppik auf das Folgejahr vorzutragen und mit dem bisherigen vorgetragenen Fehlbetrag aufzurechnen.
Ein Ausgleich des vorgetragenen Jahresfehlbetrages von nunmehr 755.948,84 € aus Mitteln der Allgemeinen Rücklage ist gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 GemHVO-Doppik nach frühestens fünf Jahren möglich.
Verwaltungsseitig wird der Vortrag des Jahresfehlbetrages 2013 auf das Folgejahr empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung des vorgetragenen Fehlbetrages von 641.791,72 € um 114.157,12 € auf 755.948,84 €.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt nach erfolgter Prüfung durch den Finanzausschuss den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013 in der vorliegenden Form. Etwaige Beanstandungen/Feststellungen im Zuge einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt den Vortrag des Jahresfehlbetrages in Höhe von 114.157,12 € auf das Folgejahr.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2013, Gemeinde Bornhöved
Lagebericht zum 31.12.2013, Gemeinde Bornhöved