Vorlage - VO/2018/119/09SV
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Sachverhalt:
Der Schulverband Sventana Bornhöved hat in der Sitzung der Schulverbandsversammlung am 30.11.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend des für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrechtes zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) finden die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechende Anwendung für die Haushaltsführung des Schulverbandes. Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. §§ 10, 14 Abs. 1 Satz 1 GkZ i. V. m. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Schulverbandsversammlung. Gem. § 7 Abs. 1 Buchst. a) der Schulverbandssatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen des GkZ i. V. m. der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Schulverbandsversammlung gem. §§ 10, 14 Abs. 1 Satz 1 GkZ i. V. m. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Der Schulverband Sventana Bornhöved schließt das Haushaltsjahr 2012 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 155.696,42 EUR ab. Nach § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sind Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage auszugleichen.
Sofern die Mittelverwendung des Jahres 2011 wie in der VO/2017/345/09SV vorgeschlagen durchgeführt wird, reduziert sich die Ergebnisrücklage durch den Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2011 auf 66.424,59 EUR. Dieser Betrag stünde sodann zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2012 auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik zur Verfügung.
Ein vollständiger Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2012 ist daher nicht möglich. Der verbleibende Betrag in Höhe von 89.271,83 EUR wäre im Anschluss aufgrund von § 26 Abs. 4 Satz 1 GemHVO-Doppik auf das Folgejahr vorzutragen. Der vorgetragene Fehlbetrag könnte gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 GemHVO-Doppik nach fünf Jahren aus Mitteln der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.
Verwaltungsseitig wird der teilweise Ausgleich des Jahresfehlbetrages in der möglichen Höhe sowie der Vortrag des verbleibenden Betrages auf das Folgejahr empfohlen, um den vorzutragenden Fehlbetrag möglichst gering zu halten.
Finanzielle Auswirkungen:
Reduzierung der Ergebnisrücklage von 66.424,59 EUR auf 0,00 EUR. Ausgleich des Jahresfehlbetrages um 66.424,59 EUR. Vortrag des verbleibenden Betrages von 89.271,83 EUR auf das Folgejahr.
Beschlussvorschlag:
a) Die Schulverbandsversammlung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 in der vorliegenden Form. Etwaige Beanstandungen und Feststellungen im Zuge einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Schulverbandsversammlung beschließt den teilweisen Ausgleich des Jahresfehlbetrages i. H. v. 66.424,59 EUR durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage und den Vortrag des verbleibenden Fehlbetrages auf das Folgejahr.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2012, Schulverband Sventana Bornhöved
Lagebericht zum 31.12.2012, Schulverband Sventana Bornhöved
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