Vorlage - VO/2018/041/10GV
|
|
Sachverhalt:
Derzeit sind in der Feuerwehr ein Wehrführer und ein Stellvertreter eingesetzt. Weitere Stellvertretungen waren bislang auch grundsätzlich nicht möglich.
Durch eine Änderung des Brandschutzgesetzes und der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF sind inzwischen auch der Einsatz von mehreren Stellvertretungen möglich (vgl. § 11 Abs. 1 Brandschutzgesetz (BrSchG)). Wichtig zu beachten ist hierbei, dass diese nicht nur im Vertretungsfall, sondern auch ständig zur laufenden Unterstützung der Wehrführung eingesetzt und tätig sind (vgl. § 2 Abs.4 EntschVOfF).
Die Feuerwehr benötigt nach eigenen Angaben aufgrund insgesamt gestiegener, auch organisatorischer, Aufgaben und zur Entlastung der bisherigen Wehrführung, eine weitere
2. Stellvertretung.
Grundsätzlich ist der Wahl und dem Einsatz der weiteren, in diesem Fall der 2. Stellvertretung, vorher durch die Gemeindevertretung zuzustimmen (vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 BrSchG).
Auf der diesjährigen Jahreshauptversammlung am 09.02.2018 ist eine zweite Stellvertretung gewählt worden / wird eine zweite Stellvertretung gewählt.
Auch dieser Wahl ist/wäre durch die Gemeindevertretung zuzustimmen (vgl. § 12 Brandschutzgesetz), siehe weitere Tagesordnung.
Die Reihenfolge der Stellvertretung richtet sich dann grundsätzlich nach dem Dienstalter. Es gelten ansonsten die Vorschriften für die bisherige Wehrführung (Ernennung zum Ehrenbeamten etc.)
Somit würde sich auch ein dauerhafter laufender Anspruch auf die Entschädigungszahlungen ergeben.
Derzeit erhält jeder Stellvertreter, unabhängig von der Reihenfolge, eine Entschädigung in Höhe 50% der Entschädigung des Wehrführers.
Dieses sind derzeit, unter Beachtung der Sonderregelung in Trappenkamp (siehe Beschluss vom 09.11.2017) monatlich 79,50 € zzgl. 4,50 € Kleidergeld, also insgesamt monatlich
84,00 €.
Verwaltungsseitig bestehen keine Gründe, die gegen die Zustimmung zum Einsatz einer zweiten Stellvertretung sprechen.
Finanzielle Auswirkungen:
Entschädigungszahlungen von derzeit jährlich 1.008,00 €.
Beschlussvorschlag:
Es erfolgt verwaltungsseitig kein Beschlussvorschlag.
Anlage/n: