Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2017/360/10GV  

Betreff: Beratung und Beschlussfassung über den Verzicht zur Aufstellung von Gesamtabschlüssen für die Jahre 2011 bis 2015
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Kim-Eric BorchardtAktenzeichen:20-1 / (10) 913.69_00 JA11-15
Federführend:20-1.1 Finanzen Bearbeiter/-in: Borchardt, Kim-Eric
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Trappenkamp Vorberatung
13.11.2017 
20. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Trappenkamp ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Entscheidung
07.12.2017 
30. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

Die Gemeinde Trappenkamp fällt als Gemeinde mit mehr als 4.000 EinwohnerInnen unter die Pflicht des § 95 o Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Dabei hat die Gemeinde entsprechend der Vorgaben des § 95 o Abs. 1 Satz 1 GO den Jahresabschluss der Gemeinde selbst, die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen, usw. sowie der mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen zu einem Gesamtabschluss zu konsolidieren. Dieser besteht nach den Vorgaben des § 95 o Abs. 1 Satz 2 GO aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen. Eine Ausnahme zur Pflicht der Einbeziehung von Jahresabschlüssen nach Abs. 1 in einen Gesamtabschluss besteht lediglich, wenn diese Abschlüsse gem. § 95 o Abs. 2 GO von untergeordneter Bedeutung sind, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln.

 

Hintergrund dieser Regelungen ist die Vermittlung eines Gesamtbildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehrerer verbundener Unternehmen. Die Regelung ist damit dem Konzernabschluss und der Konzernbilanzerstellung der §§ 290 ff. HGB nachempfunden worden und dient in Kombination mit einem funktionierenden Beteiligungsmanagement der Gemeinde insbesondere der umfangreichen Informationsvermittlung an das Ehrenamt in Bezug auf die Beteiligungen der Gemeinde. (Bracker/Wolf, in: Bracker/Dehn/Wolf, S. 586)

 

Die Gemeinde Trappenkamp wird dadurch trotz lediglich eines vorhandenen Eigenbetriebes in die Pflicht genommen, einen Konzernabschluss aufzustellen. Dabei entfaltet in der Praxis die Zusammenführung des Jahresabschlusses der Gemeinde mit dem Jahresabschluss der Gemeindewerke Trappenkamp dahingehend Schwierigkeiten, dass die Gemeinde derzeit lediglich den Jahresabschluss für das Jahr 2011 vorlegen kann, während die Gemeindewerke Trappenkamp bereits den Jahresabschluss für das Jahr 2016 vorgelegt haben.

 

Von der Ausnahme des § 95 o Abs. 2 GO kann im Fall der Gemeindewerke Trappenkamp aufgrund der Bilanzsumme zum 31.12.2016 von 5.496.196,00 EUR und des Jahresüberschusses zum 31.12.2016 von 205.581,07 EUR kein Gebrauch gemacht werden, da diese Beträge auf die Vermögens- und Ertragsgesamtlage des Konzerns Trappenkamp erhebliche Auswirkungen haben. Das vorl. Jahresergebnis 2016 der Gemeinde Trappenkamp liegt bei einem Fehlbetrag von rd. 514.000 EUR, dieser würde sich im Gesamtabschluss unter Berücksichtigung des Überschusses der Gemeindewerke somit um ca. 40% reduzieren.

 

Der Gesetzgeber hat aufgrund des voraussichtlich enormen Ressourceneinsatzes zur Erstellung der Gesamtabschlüsse bei großen Kommunen mit einer hohen Zahl an Eigenbetrieben und/oder Beteiligungen in § 95 o Abs. 8 GO die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinde für die Jahresabschlüsse i. S. d. § 95 m GO bis zum Jahr 2018 und für die ersten fünf Jahresabschlüsse nach § 95 m GO auf die Aufstellung von Gesamtabschlüssen verzichtet. Hierdurch wird auch der zeitliche Rahmen geschaffen, um die Rechnungswesen der zu konsolidierenden Aufgabenträger für die Zusammenführung aufeinander abzustimmen. Die Regelung des § 95 o Abs. 8 GO ist nicht an eine Mindestzahl von Betrieben und Beteiligungen gebunden und gilt damit auch für die Gesamtabschlüsse der Gemeinde Trappenkamp. Da die Gemeinde Trappenkamp bereits zum 01.01.2011 auf die Doppik umgestellt hat, betrifft die Möglichkeit des Aufstellungsverzichts nach § 95 o Abs. 8 GO die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2015, welche sich derzeit mit Ausnahme des Abschlusses 2011 noch in der Aufstellung befinden. Durch den Verzicht auf die Aufstellung der Gesamtabschlüsse ergäbe sich die Möglichkeit, die Erstellung der ausstehenden Jahresabschlüsse zu beschleunigen sowie Einsparpotenziale bei selbigem Prozess zu realisieren. Verwaltungsseitig wird die Wahrnehmung dieser Option daher dringend empfohlen. Eine Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses ergibt sich sodann erst mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Ressourcenersparnis von derzeit nicht ermittelbarer Höhe durch Wegfall des notwendigen Technik- und Personaleinsatzes für die Gesamtabschlusserstellung bis zum Jahresabschluss 2016, gleichzeitig mögliche Steigerung der Sicherung der Haushalts-genehmigung 2018 durch beschleunigtes Erstellen der Jahresabschlüsse 2011 bis 2015.

 

 

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Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, von der Verzichtsoption des § 95 o Abs. 8 GO Gebrauch zu machen und auf eine Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2015 zu verzichten.

 

 

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Anlage/n: