Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2017/201/10GV  

Betreff: Beschluss einer Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung von Marktstandsgeld (Marktstandsgeldsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Thomas Kech
Federführend:20-1.1 Finanzen Bearbeiter/-in: Kech, Thomas
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Trappenkamp Vorberatung
03.07.2017 
18. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Trappenkamp ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Entscheidung
06.07.2017 
27. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Satzung über die Erhebung von Marktstandsgebühren in der Gemeinde Trappenkamp mit Gebührentarif (Marktgebührensatzung) vom 28.01.1997 hat wegen Zeitablaufs nach 20 Jahren gemäß § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ihre Gültigkeit verloren.

 

Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf  orientiert sich an den Regelungen der außer Kraft getretenen Satzung. Es sind jedoch auch Anpassungen vorgenommen worden, die nachfolgend in Kurzform aufgeführt werden. Der bisherige separate Gebührentarif ist nun direkt in die Satzung mit aufgenommen worden.

 

Da nach § 6 Abs. 8 KAG ein Marktstandsgeld nur für die Benutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen für Messen und Märkte erhoben werden darf, wurden die Regelungen für Zirkus- und ähnliche Veranstaltungen  in den neuen Satzungsentwurf nicht aufgenommen. Es wird empfohlen, künftig für diese Veranstaltungen ein privatrechtliches Entgelt zu erheben, wenn gemeindliche Flächen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

 

Eine Veränderung der bisherigen Gebührensätze ist nicht erforderlich, weil zuletzt am 10.12.2015 der Gemeindevertretung eine aktuelle Gebührenkalkulation vorgelegt wurde und der Kalkulationszeitraum 3 Jahre beträgt (§ 6 Abs. 2 KAG). Aus diesem Grund ist auch ein rückwirkendes in Kraft treten der Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) zum 01.05.2017 unkritisch, da nicht gegen das Schlechterstellungsverbot verstoßen wird.

 

Zu § 1

Es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen und der Verweis auf den Gebührentarif ist entfallen, weil die Gebührenhöhe nun in § 4 festgelegt wird.

 

Zu § 2

Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die bisherigen Regelungen zur Gebührenbefreiung wurden unverändert übernommen. Es bestehen aber erhebliche Bedenken an deren Rechtmäßigkeit, da nach § 4 Abs. 2 KAG Ermäßigungen nur aus sozialen Gründen (z. B. einkommensschwache oder fürsorgebedürftige Personen, Behinderte) zulässig sind oder nach § 6 Abs. 3 KAG Gebührenermäßigungen bzw. ein Gebührenverzicht nur zulässig ist, wenn jemand auf die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung verpflichtet oder angewiesen ist. Keine gemeinnützige oder mildtätige Organisation o. ä.  ist dazu verpflichtet oder darauf angewiesen an Märkten oder Messen in Trappenkamp teilzunehmen. Weiter ist die Beschränkung auf örtliche Organisationen hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes zumindest bedenklich. Darüber hinaus dürfte die praktische Bedeutung dieser Regelung äußerst gering sein. Im Übrigen hat das Gemeindeprüfungsamt bei der letzten Ordnungsprüfung auch eine ähnliche Regelung bei der Entgelt- und Benutzungssatzung für das Bürgerhaus beanstandet und festgestellt, dass eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Organisationen von der gesetzlichen Vorschrift nicht vorgesehen ist (Nr. 3.8.2  des Prüfungsberichtes).

Die Regelung zielt auf das Straßenfest ab. In der Vergangenheit wurden Speisen und /oder Getränke zum Verzehr vor Ort auch von Parteien oder gemeinnützigen Organisationen verkauft und sollten diese von einer Gebühr frei gestellt werden. Hier hat sich aber einiges verändert. Zunächst ist nur noch die Benutzung von Straßen, Wegen und Plätzen gebührenpflichtig und nicht das Bürgerhaus. D. h. dass die Abgabe von Kaffee und Kuchen im Bürgerhaus während des Straßenfestes gar nicht unter den Anwendungsbereich dieser Satzung fällt. Weiter ist nur der Verkauf von Speisen und/oder Getränken beim Straßenfest gebührenpflichtig. Die unentgeltliche Abgabe löst also keine Gebührenpflicht beim Straßenfest aus. Seit einigen Jahren dürfte nur die Freiwillige Feuerwehr Trappenkamp von dieser Regelung profitieren. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird vorgeschlagen, den Absatz 3 zu streichen. Bei einer Streichung dürfte auch kein Nachteil für die Freiwiliige Feuerwehr Trappenkamp entstehen. Bei Wegfall der Gebührenbefreiung würde zwar eine Gebührenpflicht für die Freiwillige Feuerwehr Trappenkamp (Gebührenschuldnerin) gegenüber der Gemeinde Trappenkamp (Gebührenberechtigte) entstehen, da die Freiwillige Feuerwehr aber keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, wäre die Gemeinde Trappenkamp Gläubiger und Schuldner in einer Person. Durch dieses Zusammenfallen tritt eine sog. Konfusion ein, die zum Erlöschen des Anspruches nach § 47 Abgabenordnung führt. Es würde somit nicht einmal eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit bestehen, eine entsprechende Gebührenfestsetzung vorzunehmen. 

 

Zu § 3

Die bisherige Regelung wurde unverändert übernommen und es wurden z. T. die angepassten Regelungen des bisherigen § 5 zu Fälligkeit und zu einer Sicherheitsleistung aufgenommen. Die bisherigen Regelungen über Zahlungsmodalitäten und Aufrechnungen sind entfallen, weil die Gemeinde Trappenkamp über keine eigene Verwaltung mehr verfügt.

Weiter wurden die Regelungen des bisherigen § 6 angepasst aufgenommen.

Die vorgenommenen Anpassungen  sind nur redaktioneller Art und sollen keine inhaltliche Änderung bewirken.

 

Zu § 4

Die Regelungen entsprechen dem bisherigen § 4 unter Einbeziehung des bisherigen Gebührentarifs. Änderungen an der Gebührenhöhe erfolgen nicht.

Zirkus- und andere Veranstaltungen werden allerdings nicht mehr aufgenommen.

 

Zu § 5

Die Regelungen entsprechen mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 8.

 

Zu § 6

Da die bisherige Satzung zum 01.05.2017 außer Kraft getreten ist, tritt die neue Satzung rückwirkend zum 01.05.2017 in Kraft.

 

Der bisherige § 7 (Rechtsbehelfe) wurde ersatzlos gestrichen, da dort nur die gesetzlichen  Regelungen wiederholt wurden.

 

 

Hinweis:

Der Wortlaut der bisherigen Satzung kann auf der Internetseite des Amtes Bornhöved unter Ortsrecht / Gemeinde Trappenkamp eingesehen werden

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine Änderung gegenüber der bisherigen Satzung.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der als Anlage beigefügt Satzungsentwurf wird als Satzung beschlossen.

 

 

 

 

 


Anlage/n:

Entwurf der Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung von Marktstandsgeld (Marktstandsgeldsatzung)

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Marktstandsgeldsatzung Trappenkamp (996 KB)