Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2017/196/01Amt  

Betreff: Beratung und ggf. Grundsatzbeschluss zur Höhe des an Wahlvorstände zu zahlenden Erfrischungsgeldes
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Tim Andresen
Federführend:11-3 Bürgerservice Bearbeiter/-in: Andresen, Tim
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bornhöved Entscheidung
11.07.2017 
15. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bornhöved geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Bei den jeweiligen Wahlen (Kommunal-, Landtags-, Bundestags-, Europawahlen und ggf. einzelnen besonderen anderen Volksabstimmungen) werden an die Mitglieder der Wahlvorstände Erfrischungsgelder ausgezahlt. Aufgrund der einzelnen Wahlordnungen differiert deren Höhe von Wahl zu Wahl.

 

Laut aktueller Landeswahlordnung können Gelder „in angemessener Höhe“ gezahlt werden. Zum Beispiel wurden bei den bisherigen Landtagswahlen Erfrischungsgelder in Höhe von 30,00 € gezahlt. Diese Gelder werden NICHT vom Land erstattet, sondern sind allgemein pauschal über die vom Land gezahlten Schlüsselzuweisungen abgedeckt und werden bereits in voller Höhe vom Amt - als jeweilige Gemeindewahlbehörde- getragen.

Ebenso werden bei den Kommunalwahlen bislang 30,00 € gezahlt, die in voller Höhe vom Amt getragen werden.

 

Bei Europawahlen wurden bislang 21,00 € gezahlt, diese Kosten werden in voller Höhe erstattet. Eine Anpassung für zukünftige Europawahlen ist wahrscheinlich.

 

Eine aktuelle Änderung der Bundeswahlordnung sieht für Bundestagswahlen nunmehr eine Staffelung wie folgt vor:

-Vorsteher 35,00 €

- alle weiteren Mitglieder 25,00 €.

Diese Kosten werden vom Bund, bis zu dieser Höhe, eins zu eins erstattet.

 

Es wurde nun, u.a. in der Bürgermeisterrunde, hinterfragt, ob diese Einstufung und generell die Höhe/n gerechtfertigt sind, und eine Anpassung (Erhöhung) angeregt. Dieses auch im Hinblick darauf, dass es zukünftig vermutlich nicht einfacher wird, freiwillige Mitglieder für die Wahlvorstände zu finden.

 

Eine besondere Notwendigkeit bestand in der Vergangenheit bislang noch nicht.

Die letzten Wahlen haben allerdings gezeigt, dass die generelle Bereitschaft zur Ausübung dieses Ehrenamtes immer mehr abnimmt.

 

Auch aus diesem Grund kam die Frage auf, ob die Bereitschaft zur Tätigkeit im Wahlvorstand durch eine Erhöhung des Erfrischungsgeldes gesteigert werden könnte.

 

Festzuhalten bleibt, dass - bis auf gewisse Ausnahmetatbestände- eine Verpflichtung zur Ausübung dieses Ehrenamtes besteht.

 

Sollte eine Erhöhung der o.g. Sätze erfolgen, müssten diese Kosten in entsprechender Höhe vom Amt getragen werden.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Durchschnittlich werden pro Wahl 11 Wahlvorstände (ggf. inkl. zentralem Briefwahlvorstand) mit insgesamt ca. 90 Mitgliedern einberufen, so dass zum Beispiel eine Erhöhung auf jeweils 50,00 € pro Person, dann durchschnittliche Mehrkosten von insgesamt 1.800,00 € bis 2.000,00 € verursachen würde.

 

Eine weitere Anpassung staffelt sich dann entsprechend.

 

Die genannten Mehrkosten wären dann in voller Höhe vom Amt zu tragen und werden nicht erstattet.

 

 

Beschlussvorschlag:

Keiner.