Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2017/181/07GV  

Betreff: Grundsatzbeschluss über den Erlass einer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) und den Erlass einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung/wiederkehrende Beiträge)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Carmen KechAktenzeichen:21-1.1
Federführend:21-1.1 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Kech, Carmen
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek Entscheidung
20.06.2017 
12. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Sollten in Tarbek investive Straßenbaumaßnahmen umgesetzt werden, wäre die Gemeinde nach der derzeitigen Rechtslage verpflichtet, für einen Straßenausbau Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Pflicht der Gemeinde, Straßenbaubeiträge zu erheben, ergibt sich aus § 76 (2) Gemeindeordnung (GO). Ob diese Verpflichtung unter Berücksichtigung der derzeitigen Koalitionsgespräche auf Landesebene weiter bestehen bleibt, ist derzeit nicht absehbar (s. beigefügte Pressemitteilung).

 

Die Regelungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind im Kommunalen Abgabengesetz (KAG) enthalten. In § 8 KAG ist die Erhebung von einmaligen Straßenbaubeiträgen geregelt. Mittlerweile sieht das KAG noch eine weitere Möglichkeit vor.

Gemäß § 8a KAG können anstelle von einmaligen Beiträgen wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

 

Weiter ist die Gemeinde verpflichtet, Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) für die erstmalige Erstellung einer Straße zu erheben.

 

Erschließungsbeiträge können nur als einmalige Beiträge erhoben werden, wiederkehrende Beiträge sind hier nicht möglich.

 

Bei der Erhebung von einmaligen Straßenbaubeiträgen ist eine Verrentung der Beiträge über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren möglich. Bei Erschließungsbeiträgen beträgt der Zeitraum 10 Jahre.

 

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen wird es nach den jetzigen Rechtsvorschriften unumgänglich sein, dass die Gemeinde in nächster Zeit eine Straßenbaubeitragssatzung und eine Erschließungsbeitragssatzung erlässt.

 

Der Gemeindevertretung wird daher empfohlen, einen Grundsatzbeschluss zum Erlass einer Straßenbaubeitragssatzung und einer Erschließungsbeitragssatzung zu fassen. Bezüglich der Straßenbaubeiträge wäre darüber zu beraten, ob die Gemeinde einmalige oder wiederkehrende Beiträge erheben möchte.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

./.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt grundsätzlich eine Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) sowie eine  Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung/wiederkehrende Beiträge, ggf. einmalige Straßenbaubeiträge) einführen zu wollen. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, die Satzungsentwürfe zu erarbeiten.

 

 


Anlage/n:

 

Pressemitteilung (Hinweis: Aufgrund von möglichen Urheberrechten wird diese Pressemitteilung als nicht-öffentlicher Anhang beigefügt.)