Vorlage - VO/2017/166/09SV
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Sachverhalt:
Der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 95 b Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung erforderlich, wenn die vom Bauausschuss empfohlene Sanierung von Sanitärräumen (Mädchen-WC im Grundschulbereich, Jungen-WC im Gemeinschaftsschulbereich und Duschen + WCs in der Turnhalle) durchgeführt werden soll.
Aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses erfolgte eine Anmeldung zur Förderung nach der Richtlinie zur Umsetzung des Landesprogramms zur Sanierung sanitärer Räume in öffentlichen Schulen, weil die Fördermittel nach dem „Windhundverfahren“ vergeben werden. Zwischenzeitlich ist die Information eingegangen, dass der Schulverband Sventana Bornhöved für die vom Bauausschuss vorgeschlagene Maßnahme (s. o.) mit einer Förderquote von 75 % (Höchstbetrag der Zuwendung = 80.000 EUR) antragberechtigt ist. Sollte die Schulverbandsversammlung die Umsetzung beschließen und entsprechende Haushaltsmittel im I. Nachtragshaushalt bereitstellen, kann der Förderantrag gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 30.06.2017.
Bei der Aufstellung des Entwurfes des I. Nachtragshaushalts war es Ziel der Verwaltung,
1. die zusätzliche Baumaßnahme zu berücksichtigen und
2. dabei die Schulverbandsumlage nicht zu erhöhen.
Wie beigefügter Aufstellung entnommen werden kann, konnte die Zielsetzung realisiert werden. Zwar steigen die Aufwendungen insgesamt um 4.800 EUR ggü. dem bisherigen Haushalt an. Dem stehen aber auch Mehrerträge aus der beabsichtigten Ferienbetreuung in gleicher Höhe gegenüber. Somit wirken sich diese Änderungen ergebnisneutral aus. Der als Anlage beigefügten Veränderungsliste können alle vorgenommen Veränderungen des bisherigen Haushalts entnommen werden.
Eine Änderung des Stellenplanes ist nicht vorgesehen.
Bei den Investitionsmaßnahmen können die eingeplanten Straßenbaubeiträge für den Ausbau der Lindenstraße gestrichen werden, weil ein Ausbau in diesem Jahr nicht stattfinden wird. Gleichwohl steigen die investiven Auszahlungen um 113.800 EUR an. Es steigen aber auch die investiven Einzahlungen um die angemeldete Landesförderung von 80.000 EUR. Im Saldo ergeben sich somit zusätzliche investive Auszahlungen von 33.800 EUR.
Es wird vorgschlagen, die Investitionsumlage nicht um diesen Betrag zu erhöhen, sondern stattdessen die Kreditermächtigung entsprechend anzuheben. Eine Anhebung der Kreditermächtigung bedeutet nicht automatisch, dass auch ein Kredit in dieser Höhe aufgenommen wird. Vor einer Kreditaufnahme würde noch ein Vergleich der tatsächlichen investiven Ein- und Auszahlungen sowie ein Abgleich des Finanzmittelbestandes des Schulverbandes erfolgen.
Weil davon ausgegangen wird, dass eine evtl. erhöhte Kreditaufnahme erst zum Jahresende erfolgen würde, sind auch keine zusätzlich Zins- oder Tilgungsleistungen eingeplant.
In diesem Zusammenhang wird darüber informiert, dass in zwei Fällen Widersprüche gegen die Festsetzung der Schulverbandsumlage für das Haushaltsjahr 2017 eingegangen sind. Da die Widersprüche aber gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung entfalten, werden die festgesetzten Beträge vorerst gezahlt. Es wird davon ausgegangen, dass es noch geraume Zeit dauern wird, bis über die Widersprüche endgültig entschieden wird. In einem Fall ist vereinbart, dass vor Entscheidung über den Widerspruch, das laufende Klageverfahren über die Wirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft abgewartet wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Ausweisung eines Jahresüberschusses von 2.600 EUR und kein Finanzmittelabfluss (bei einer Kreditaufnahme von 198.900 EUR).
Beschlussvorschlag:
Die Schulverbandsversammlung beschließt, die als Anlage beigefügte I. Nachtragssatzung mit I. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017.
Anlage/n:
Veränderungsliste zum bisherigen Haushalt 2017
I. Nachtragssatzung 2017 mit I. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017