Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2017/070/02GV  

Betreff: Beschlüsse zur Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes sowie einer Abwasserbeseitigungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:21-1
Federführend:21-1 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Werkausschuss der Gemeinde Bornhöved Vorberatung
09.05.2017 
14. Sitzung des Werkausschusses der Gemeinde Bornhöved geändert beschlossen   
Finanzausschuss der Gemeinde Bornhöved Vorberatung
Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved Entscheidung
24.05.2017 
22. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Im Rahmen einer Ordnungsprüfung durch das Gemeindeprüfungsamt wurde der Gemeinde empfohlen, die gemeindlichen Satzungsregelungen der Abwasserbeseitigungssatzung den Erfordernissen des Landeswassergesetzes entsprechend anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Vor dem Hintergrund dieser Prüfungsbemerkung hat am 22.02.2017 ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Kreises Segeberg aus dem Fachdienst Wasser-Boden-Abfall stattgefun-den, an dem auch der Bürgermeister teilgenommen hat. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der Generalentwässerungsplan, den die Gemeinde 1990 beschlossen hat, nicht mehr in allen Punkten den heutigen Anforderungen an ein Abwasserbeseitigungskonzept gerecht wird. Der Gemeinde wurde empfohlen, aufgrund ihrer örtlichen Planungen ein Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen (§ 31 LWG). Die Gemeinde kann entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass das Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist. Dazu muss sie allerdings vorher prüfen (lassen), ob dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Im Zuge der Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes sollte auch die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde insgesamt auf Aktualität geprüft und ggf. angepasst werden.

 

Verwaltungsseitig wird der Gemeinde zur Erstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes und einer Überprüfung der Abwasserbeseitigungssatzung entsprechend den Vorgaben des Landeswassergesetzes geraten. Mit den entsprechenden Leistungen sollten Fachbüros beauftragt werden. Dies hatte so auch die Mitarbeiterin des Kreises Segeberg empfohlen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

A. Erstellung Abwasserbeseitigungskonzept:

 

  1. Ingenieurhonorar 5.000,00 EUR
  2. 40 Bodensondierungen   200,00 EUR       8.000,00 EUR

Zwischenergebnis                    13.000,00 EUR

zzgl. MWSt.                             2.470,00 EUR

Gesamt                    15.470,00 EUR

Zur Rundung           15.500,00 EUR

 

B. Erstellung einer Abwasserbeseitigungssatzung und Mitwirkung bei der Entwicklung des Abwasserbeseitigungskonzeptes

 

  1. Erarbeitung eines Satzungsentwurfs pauschal3.100,00 EUR
  2. Beratungsleistungenje 100,00 EUR/Std.  ca.         5.000,00 EUR
  3. Fahrkosten/Nebenkosten 10 %              810,00 EUR

Zwischenergebnis8.910,00 EUR

zzgl. MWSt.                           1.692,90 EUR

Gesamt          10.602,90 EUR

Zur Rundung          11.000,00 EUR

 

Die Aufwandsermittlung beruht in erster Linie auf Erfahrungswerten und unterliegt den bei Kostenschätzungen üblichen Schwankungen. 

 

Finanzmittel für diese Leistungen sind nicht veranschlagt.

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt, mit der Erarbeitung des Entwurfs eines Abwasser- beseitigungskonzeptes sowie einer Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung Fachbüros zu beauftragen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag für die Leistungen nach erfolgtem Wettbewerb an die wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

 

Die für die Beratungsleistungen notwendigen Finanzmittel werden außerplanmäßig bereitgestellt. Die Deckung des zusätzlichen Finanzmittelbedarfs ist im Rahmen der Gesamtdeckung bzw. in einem Nachtragshaushalt zu gewährleisten. 

 

 

 

 


Anlage/n: