Vorlage - VO/2016/792/04GV
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Sachverhalt:
a) gefährliche Hunde
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 23.09.2016 einen Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten (LT-Drs. 18/3945, Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Argrarausschusses 18//4623 (neu)) zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen, wonach bei der Erhebung der Hundesteuer die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden darf. Damit soll sich die Wertung des im Januar 2016 in Kraft getretenen Hundegesetzes (HundeG), wonach sich die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr allein nach der Zugehörigkeit einer Rasse bemisst, auch in der kommunalen Besteuerung wiederfinden.
Die Gemeinde Gönnebek hat am 26.11.2015 die I. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen. In diese I. Nachtragssatzung wurde eine konkrete Auflistung aufgenommen, welche Hunde der Rasse nach als gefährliche Hunde einzustufen sind. Aufgrund der vorstehenden Gründe ist die Auflistung der Rassen in der Satzung wieder anzupassen.
b) Zwingersteuer und Steuerermäßigungen
Das Gemeindeprüfungsamt hat in seinem Prüfbericht im Rahmen der Ordnungsprüfung für die Jahre 2008-2015 mitgeteilt, dass nach der Hundesteuersatzung die Hundesteuer auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen u.a. für abgerichtete Hunde, die von Personen für ihre artistische oder schaustellerische Berufsarbeit benötigt werden, für dem gewerbsmäßigen Handel mit Hunden sowie im Rahmen der sogenannten Zwingersteuer für Hundehaltungen zu Zuchtzwecken ermäßigt werden kann.
Die satzungsmäßigen Regelungen sind unzulässig bzw. unvollständig und deshalb nicht geeignet, Steuerermäßigungen zu gewähren und deshalb aus der Satzung zu streichen.
Ebenfalls sind die Regelungen zur Zwingersteuer unter Berücksichtigung der sich aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entwickelten Rechtsaufassung aus der Satzung zu streichen.
Weiterhin wird im Prüfungsbericht angemerkt, dass die gewerbsmäßige Hundezucht bzw. der gewerbsmäßige Hundehandel nach Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes nicht besteuerbar ist und unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Hundesteuersatzung fällt. Die hierfür verlangten Voraussetzungen sind ebenfalls mit in die Hundesteuersatzung aufzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte II. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Gönnebek über die Erhebung einer Hundesteuer.
Anlage/n:
1. Entwurf II. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Gönnebek über die Erhebung einer Hundesteuer
2. Ursprungssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Gönnebek
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 04 020.051 Entwurf II. Nachtragssatzung Hundesteuer Gönnebek (13 KB) | ||||
2 | Ursprungssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer (91 KB) |