Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2016/723/10GV  

Betreff: Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Einführung des § 2 b UStG - Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Torben ScharbowAktenzeichen:20-1 af
Federführend:20-1.1 Finanzen Bearbeiter/-in: Flick, Angela
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Trappenkamp Vorberatung
21.11.2016 
16. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Trappenkamp ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Entscheidung
08.12.2016 
22. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Einführung des § 2 b UStG Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017

Der Deutsche Bundestag hat im Steueränderungsgesetz von 2015 die Unternehmereigen-schaft im neu eingeführten § 2 b UStG geregelt. Demnach gilt zunächst grundsätzlich jede Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) als unternehmerische Leistung, die umsatzsteuerpflichtig ist. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten, die einer jPdöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (grundsätzlich die Bereiche Schule, Infrastruktur, Feuerwehr, Meldewesen). Das bisherige Besteuerungsprivileg der kommunalen Körperschaften ändert sich zum 01.01.2017, jedoch wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt. Um dieses „Optionsrecht“ zu nutzen, ist eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben, dass für ausgeführte Leistungen in der Übergangszeit das bisherige Recht Anwendung finden soll. Anschließend ist die Anwendung des § 2 b UstG  ab 01.01.2021 dann für alle jPdöR verpflichtend. Es besteht in der Übergangszeit auch die Möglichkeit, jederzeit das neue Recht rückenwirkend anzuwenden. Dies kann immer nur für sämtliche Tätigkeiten der jPdöR erfolgen und nicht nur für Teilaufgaben.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Rundschreiben vom 19.04.2016 aufgrund bestehender Unsicherheiten empfohlen, zunächst das Optionsrecht zu nutzen und eine Bestandaufnahme der gemeindlichen Tätigkeiten durchzuführen. Anfang 2016 wurde eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen bis spätestens Herbst 2016 angekündigt. Diese liegt bislang nicht vor.

Ob eine Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt bzw. dem Vorsteuerabzug ermöglicht, lässt sich nur Aufgabenbezogen feststellen. So ist der Büchereibetrieb grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Besteht jedoch die Möglichkeit, dass kostenpflichtige Kopien gefertigt werden können, handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die wiederum umsatzsteuerpflichtig ist. Ebenso ist das Bereitstellen von Mittagessen für Schüler in der Mensa von der Umsatzsteuer befreit. Da die Mensa in Trappenkamp jedoch auch von LehrerInnen und Externen genutzt werden kann, ist diese Einnahme umsatzsteuerpflichtig. Ebenso umsatzsteuerpflichtig werden die Einnahmen aus der Vermietung von Kellerräumen im Bürgerhaus. Im Gegenzug ergibt sich eine Vorsteuerabzugsberechtigung für jeweilige die Einrichtung bzw. Tätigkeit. Im Zuge dieser Veränderungen sind sämtliche Verträge sowie  Verwaltungsgebühren- und Benutzungssatzungen um den zu entrichteten Umsatzsteueranteil anzupassen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Veränderungen aus dem § 2 b UStG noch nicht vollständig hinreichend beschrieben werden können. Zudem ist die Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen („insbesondere“, „im Wesentlichen“, „Größere Wettbewerbsverzerrungen“, usw.) für jede jPdöR zu definieren. Da wesentliche Vorteile in Form von Vorsteuerabzugsberechtigungen derzeit nicht erkennbar sind, wird empfohlen, vom Optionsrecht Gebrauch zu machen. Anschließend werden sämtliche Aufgaben des Amtes und des Schulverbandes sowie der Gemeinden zu erfasst und auf die Umsatzsteuerpflicht bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung geprüft.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt Segeberg die Optionserklärung bis zum 31.12.2016 abzugeben.

 

 


Anlage/n:

 

Optionserklärung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Optionserklärung (29 KB)