Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2016/719/03GV  

Betreff: Erlass einer III. Nachtragssatzung der Gemeinde Damsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Patrick Ballnus
Federführend:20-6 Finanzen Bearbeiter/-in: Ballnus, Patrick
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf Entscheidung
15.12.2016 
15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf geändert beschlossen   
Finanzausschuss der Gemeinde Damsdorf Vorberatung
10.11.2016 
5. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Damsdorf ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

a) Gefährliche Hunde

 

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 23.09.2016 einen Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten (LT-Drs. 18/3945, Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Argarausschusses 18/4623 (neu)) zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen, wonach bei der Erhebung der Hundesteuer die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden darf. Damit soll sich die Wertung des im Januar 2016 in Kraft getretenen Hundegesetzes (HundeG), wonach sich die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr allein nach der Zugehörigkeit einer Rasse bemisst, auch in der kommunalen Besteuerung wiederfinden. Die Gemeinde Damsdorf hat am 03.12.2015 die II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen. In diese II. Nachtragssatzung wurde eine konkrete Auflistung aufgenommen, welche Hunde der Rasse nach als gefährliche Hunde einzustufen sind. Aufgrund der vorstehenden Gründe ist die Auflistung der Rassen in der Satzung wieder anzupassen.

 

b) Zwingersteuer und Steuerermäßigung

 

Das Gemeindeprüfungsamt hat in seinem Prüfungsbericht im Rahmen der Ordnungsprüfung für die Jahre 2008-2015 mitgeteilt, dass nach der Hundesteuersatzung die Hundesteuer auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen u.a. für abgerichtete Hunde, die von Personen für ihre artistische oder schaustellerische Berufsarbeit benötigt werden, für den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden sowie im Rahmen der sogenannten Zwingersteuer für Hundehaltungen zu Zuchtzwecken ermäßigt werden kann.

 

 

 

 

Die satzungsmäßigen Regelungen sind unzulässig bzw. unvollständig und deshalb nicht geeignet, Steuerermäßigungen zu gewähren und deshalb aus der Satzung zu streichen. Ebenfalls sind die Regelungen zur Zwingersteuer unter Berücksichtigung der aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entwickelten Rechtsauffassung aus der Satzung zu streichen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

./.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte III. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Damsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer.

 

 

 


Anlage/n:

 

1. Ursprungssatzung Hundesteuer

2. Entwurf III. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Damsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer.

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 020.051_Ursprungssatzung Hundesteuer Damsdorf (91 KB)      
Anlage 2 2 03 020.051 Entwurf III. Nachtragssatzung Hundesteuer Damsdorf (6 KB)      
Anlage 3 3 III. Nachtragssatzung Hundesteuer korrigierte Version (17 KB)