Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2016/718/06GV  

Betreff: Erlass einer IV. Nachtragssatzung zur Satzung Gemeinde Stocksee üner die Erhebung einer Hundesteuer
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Patrick Ballnus
Federführend:20-6 Finanzen Bearbeiter/-in: Ballnus, Patrick
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Stocksee Vorberatung
09.11.2016 
6. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Stocksee geändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee Entscheidung
08.12.2016 
15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

a) Gefährliche Hunde

 

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 23.09.2016 einen Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten (LT-Drs. 18/3945, Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Argrarausschusses 18/4623 (neu)) zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen, wonach bei der Erhebung der Hundesteuer die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden darf. Damit soll sich die Wertung des im Januar 2016 in Kraft getretenen Hundegesetzes (HundeG), wonach sich die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr allein nach der Zugehörigkeit einer Rasse bemisst, auch in der kommunalen Besteuerung wiederfinden.

Die Gemeinde Stockse hat am 02.12.2016 die III. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen. In diese III. Nachtragssatzung wurde eine konkrete Auflistung aufgenommen, welche Hunde der Rasse nach als gefährlich einzustufen sind. Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts ist die Auflistung der Rassen in der Satzung wieder anzupassen.

 

b) Zwingersteuer und Steuerermäßigung

 

Das Gemeindeprüfungsamt hat in seinem Prüfbericht im Rahmen der Ordnungsprüfung für die Jahre 2008-2015 mitgeteilt, dass nach der Hundesteuersatzung die Hundesteuer auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen u.a. für abgerichtete Hunde, die von Personen ihre artistische oder schaustellerische Berufsarbeit benötigt werden, für den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden sowie im Rahmen der sogenannten Zwingersteuer für Hundehaltungen zu Zuchtzwecken ermäßigt werden kann.

Die satzungsmäßigen Regelungen sind unzulässig bzw. unvollständig und deshalb nicht geeignet, Steuerermäßigungen zu gewähren und deshalb aus der Satzung zu streichen.

Ebenfalls sind die Regelungen zur Zwingersteuer unter Berücksichtigung der sich aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entwickelten Rechtsauffassung aus der Satzung zu streichen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

./.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte IV. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Stocksee über die Erhebung einer Hundesteuer.

 

 

 


Anlage/n:

 

1. Ursprungssatzung der Gemeinde Stocksee über die Erhebung einer Hundesteuer.

 

2. Entwurf IV. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Stocksee über die Erhebung einer Hundesteuer.

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 020.051 Ursprungssatzung Hundesteuer (92 KB)      
Anlage 2 2 06 020.051 Entwurf IV. Nachtragssatzung Hundesteuer Stocksee (62 KB)