Vorlage - VO/2016/710/02GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Bornhöved hat durch Beschluss vom 30.10.2008 die Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) neu erlassen.
Diese Satzung ist gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft getreten.
Nach § 2 Abs. 1 S. 3 KAG verliert eine Satzung, sofern sie nicht für eine kürzere Geltungsdauer erlassen ist, zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Das gilt auch, wenn die Satzung rückwirkend in Kraft tritt.
Die Spielgerätesteuersatzung der Gemeinde Bornhöved ist rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft getreten, d.h. die Satzung verliert mit Wirkung zum 01.01.2017 ihre Gültigkeit.
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts hat die Gemeinde Bornhöved eine neue Spielgerätesteuersatzung zu erlassen.
Inhaltliche Veränderungen werden in der neuen Spielgerätesteuersatzung nicht vorgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung).
Anlage/n:
Entwurf der Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung).
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 02 020.064 Entwurf Satzung Vergnügungssteuer (103 KB) |