Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2016/680/05GV  

Betreff: Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Thomas Kech
Federführend:20-1.1 Finanzen Bearbeiter/-in: Kech, Thomas
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee Entscheidung
Finanzausschuss der Gemeinde Schmalensee Vorberatung
04.10.2016 
8. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Schmalensee geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Straßenreinigung

Im Bericht des Gemeindeprüfungsamtes über die Ordnungsprüfung beim Amt Bornhöved wird festgestellt, dass eine rechtswirksame Straßenreinigungssatzung für die Gemeinde Schmalensee nicht nachgewiesen werden konnte und die Gemeinde dringend eine wirksame Straßenreinigungssatzung erlassen sollte. Weiter hat die Gemeinde zu prüfen, ob zur Ausnutzung aller Einnahmemöglichkeiten Straßenreinigungsgebühren zu erheben sind. Bei der Einführung einer Straßenreinigungssatzung handelt es sich um eine politische Entscheidung der Gemeinde Schmalensee, die allerdings die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 76 GO zu beachten hat (Entgelt für Leistungen vor Steuern).

Nach dem Prüfungsbericht dürfen die Kosten der Straßenreinigung nicht vollständig auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Zur Abgeltung des Allgemeininteresses hat die Gemeinde einen Kostenanteil von etwa 15 % der entstehenden Kosten (Defizit) zu tragen.

 

Nachstehend wird die Höhe einer möglichen Straßenreinigungsgebühr nach den vorläufigen Jahresergebnissen der Haushaltsjahre 2012 bis 2014 (lt. Haushaltsplänen 2014 bis 2016) aufgeführt:

 

Position

2014

2013

2012

Summe

Durchschnitt

Defizit

Straßenreinigung

6.361,77

7.125,79

8.148,29

21.635,85

7.211,95

Kosten

Winterdienst

473,03

2.544,77

1.641,75

4.659,55

1.553,18

Summe

 

6.834,80

9.670,56

9.790,04

26.295,40

8.765,13

- Allgemein-interesse (15 %)

1.025,22

1.450,58

1.468,51

3.944,31

1.314,77

Gebühren-aufkommen

5.809,58

8.219,98

8.321,53

22.351,09

7.450,36

Nach einer Vorlage der Bauabteilung zur Sitzung des Finanzausschusses am 15.03.2016 erfolgt die Straßenreinigung in Schmalensee auf einer Länge von rd. 6.050 m. Bei der Berechnung einer Straßenreinigungsgebühr würde sich diese Länge noch um Hinterliegergrundstücke verlängern. Eine Straßenreinigungsgebühr würde somit etwa 1,15 EUR jährlich je Meter Frontlänge Straße betragen.

 

Niederschlagswasserbeseitigung

Vom Gemeindeprüfungsamt wird moniert, dass die derzeit geltende Abwassersatzung der Gemeinde gegen höherrangiges Recht verstößt, weil entgegen § 54 WHG das Niederschlagswasser nicht als Abwasser gilt und die Satzung deshalb zu ändern ist.

Weiter wird beanstandet, dass keine Niederschlagswassergebühr erhoben wird, obwohl  ausweislich der vorläufigen doppischen Teilergebnisrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 für dieses Produkt Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen in Höhe von insgesamt 1.587,00 EUR (im rechnerischen Durchschnitt jährlich 529,00 EUR) entstanden sind. Die Belastung steigt aber noch noch um die Abschreibungen (vermutlich jährl. ca. 4.500 EUR) und die Verzinsung des Anlagekapitals an.

Die gesamten Aufwendungen für die Niederschlagswasserbeseitigung können allerdings nicht auf die angeschlossenen Grundstücke umgelegt werden, weil auch die Straßenentwässrung über die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt. Der Anteil für die Straßenentwässerung ist von der Gemeinde zu tragen.

Nach Mitteilung der Bauabteilung (21-5) sind für Schmalensee keine genehmigten Anschlüsse an den Niederschlagswasserkanal bekannt. Aus diesem Grund wird derzeit davon ausgegangen, dass keine Hausanschlüsse vorgestreckt sind und deshalb verrohrte Anschlüsse an den Niederschlagswasserkanal die absolute Ausnahme sind. Ein Anschluss kann jedoch auch oberirdisch erfolgen, wenn das Niederschlagswasser von befestigten Flächen in die Straßenentwässerung einläuft.

 

Zur Höhe einer möglichen Niederschlagswassergebühr kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden, da die Abwassersatzung zu ändern ist und die Gemeinde auch festlegen kann, dass das Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu beseitigen ist, auf denen es anfällt (Übertragung nach § 31 Abs. 5 LWG).

 

Wasserversorgung

Das Gemeindeprüfungsamt empfiehlt, eine neue Anschlussbeitragssatzung zu erlassen, weil die bisherige Anschlussbeitragssatzung durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren hat. Dieser Empfehlung sollte nachgekommen werden. Eine Dringlichkeit wird aber nicht gesehen, da das Gemeindegebiet bereits einmal mit Anschlussbeiträgen belegt wurde (Einmaligkeit des Beitrages). Eine Beitragspflicht kann somit nur bei neuen, noch nicht veranlagten Grundstücken entstehen (z. B. neue Baugebiete) oder wenn es Teilflächen sind, die bisher noch nicht veranlagt wurden (z. B. wegen Tiefenbegrenzungen).

 

Hundesteuer

Die Hundesteuersatzung ist hinsichtlich der Steuerermäßigungen zu überprüfen und sollte die Formulierung zu den gefährlichen Hunden aus Gründen der Vollständigkeit ergänzt werden. Weiter empfiehlt das Gemeindeprüfungsamt eine Anhebung der Hundesteuer. Seit dem 01.01.2016 beträgt die Steuer für den 1. Hund 70 EUR, für den 2. Hund 90 EUR und für jeden weiteren Hund 100 EUR. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Erlass zur Haushaltskonsolidierung hingewiesen (120 EUR je Hund).

 

Realsteuern

Die Hebesätze der Realsteuern entsprechen weiterhin den Mindestsätzen der Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen (Grundsteuer A = 370 %, Grundsteuer B = 390 %, Gewerbesteuer = 370 %).

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

-/-

 

 

 


Beschlussvorschlag:

-/-

 

 


Anlage/n:

-/-