Vorlage - VO/2016/651/08GV
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Sachverhalt:
Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Segeberg bemängelt in seinem Bericht über die Ordnungsprüfung der Gemeinde Tensfeld für die Haushaltsjahre 2008 – 2015 die Regelungen hinsichtlich der Aufnahme der Kinder in den Kindergarten „Drei kleine Freunde“. Die in der Satzung getroffenen Aufnahmeregelungen (§ 5 Nr. 4) entsprechen nicht im vollen Umfang den gesetzlichen Vorgaben in Verbindung mit den Bedarfskriterien des Kreises Segeberg nach § 7 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz (KiTaG).
Bisher haben bei der Aufnahme der Kinder auch die nicht in der Satzung verankerten Bedarfskriterien (z. B. Berufstätigkeit beider Elternteile, alleinerziehend, Ausbildung) Berücksichtigung gefunden.
Ferner beanstandet das Gemeindeprüfungsamt die in § 5 Nr. 5 Satz 3 getroffene Regelung, dass Eltern bei fehlender Kostenübernahmeerklärung der Wohnsitzgemeinde den Betriebskostenanteil der Standortgemeinde (Tensfeld) nach § 25 a KiTaG zahlen.
Gegen diese Regelung bestehen rechtliche Bedenken. Die gesetzliche Kostenausgleichverpflichtung nach § 25 a KiTaG trifft die Wohnortgemeinde des betreuten Kindes, nicht die Eltern.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die beigefügte IV. Nachtragssatzung für den Kindergarten der Gemeinde Tensfeld vom 10.07.2009 i.d.F. der III. Nachtragssatzung vom 15.05.2013
Anlage/n:
Entwurf der IV. Nachtragssatzung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | IV. Nachtragssatzung docx (7 KB) |