Vorlage - VO/2016/623/09SV
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Sachverhalt:
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die Schulverbandsvorsteherin bzw. den Schulverbandsvorsteher ist in der Satzung des Schulverbandes Sventana Bornhöved (Schulverbandssatzung) geregelt. Dazu heißt es in § 10 Abs. 3:
„Die ehrenamtliche Verbandsvorsteherin/ der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Zweckverbandsentschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 v. H. des Höchstsatzes der Verordnung.“
Im aktuell vorliegenden Prüfungsbericht des GPA Kreis Segeberg wurde bemängelt, dass die Regelung in § 10 Abs. 3 noch einen alten Rechtsbezug aufweist. Die Zweckverbandsentschädigungsverordnung existiert seit 2003 nicht mehr; vielmehr ist als Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Aufwandsentschädigungen an Verbandsvorsteher bzw. Verbandsvorsteherinnen nunmehr die Entschädigungsverordnung maßgebend.
Die Schulverbandssatzung ist an dieser Stelle zu ändern.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Die Schulverbandsversammlung beschließt die im Entwurf beigefügte „XI. Nachtragssatzung zur Satzung des Schulverbandes Sventana Bornhöved“.
Anlage/n:
XI. Nachtragssatzung (Entwurf)
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2016 08 08 XI. Nachtragssatzung (117 KB) |
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