Vorlage - VO/2016/608/02GV
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Sachverhalt:
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.02.2011 wurde die o.g. Straße als „sonstige öffentliche Straße, beschränkt öffentliche Straße zur Bewirtschaftung von Feldgrundstücken“ gewidmet. Die Widmung wurde am 14. April 2011 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Blickpunkt“ veröffentlicht.
Durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein wurde die Verkehrsaufsicht des Kreises Segeberg aufgefordert, die Sperrung der Straße „Zu den Wurthen“ anzuordnen, weil eine politische Fraktion aus der Gemeinde Bornhöved die Sperrung der Straße mit einer Eingabe beantragt hatte.
Der Hintergrund der Sperrung war die Tatsache, dass es sich bei dem Weg „Zu den Wurthen“ gemäß der Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B 404 zur A 21 um einen Wirtschaftsweg (sonstige öffentliche Straße – öffentlicher Feldweg) handelt, der lediglich als „Ersatz für unterbrochene Wegeverbindungen“ zur Erschließung der westlich der Autobahn gelegenen Ländereien“ dient. Als sonstige öffentliche Straße dient der Weg gem. § 3 StrWG ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Eine Nutzung ist nur für solche Verkehrsarten zugelassen, die für eine Bewirtschaftung in Betracht kommen. Andere Verkehrsarten sind somit bereits durch die Widmung/Einstufung der Straße ausgeschlossen. Da straßenverkehrsrechtliche Anordnungen den durch die Widmung vorgegebenen Rahmen respektieren müssen und der Widmung widersprechende Anordnungen nicht zulässig sind, ist eine Freigabe des Weges für den Radverkehr (und PKW) nicht möglich.
Sollte eine Freigabe für den Radverkehr (und PKW) gleichwohl gewünscht sein, müsste hierfür zunächst der Inhalt der Widmung des Weges entsprechend abgeändert werden. Ob dies gewünscht ist, muss die Gemeinde entscheiden. Falls dies gewünscht wird, sollte die Gemeinde rechtlich prüfen lassen, ob eine Änderung des Benutzerkreises zulässig ist, da
der Gesetzestext eindeutig ist und die o.a. Rechtsauffassung auch in der Kommentarliteratur (Wilke/Gröller, Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein; Rdnr. 31 zu § 3 StrWG) unterstützt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Aufwendungen für ein Gutachten durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht ca. 1.500,00 EUR.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Benutzerkreis des nach § 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Ziff 4 Buchstabe a des Straßen- und Wegegesetzes gewidmeten Feldweges „Zu den Wurthen„, auf Radfahrer und Kraftfahrzeuge bis 3,5 t erweitert werden kann.
Anlage/n:
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