Vorlage - VO/2016/548/10GV
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat am 15.05.2014 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 gefasst. Der Bebauungsplan sollte im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden, vorbehaltlich der Abstimmung dieser Verfahrensart mit der Landesplanungsbehörde im Rahmen der Landesplanungsanzeige. Die Landesplanungsbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2014 diese Verfahrensfahrt bestätigt.
Nunmehr wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015
- Az. 4 CN 9.14 - veröffentlicht. Danach ist das beschleunigte Verfahren nicht anwendbar, wenn die äußere Grenze des Siedlungsbereiches in Richtung Außenbereich verschoben wird. Das ist hier der Fall. Die Grenze des bestehenden Waldes bildet die Grenze, die als Innenentwicklungsfläche eindeutig zu identifizieren ist. Der Bereich, der in Richtung Osten darüber hinausgeht, geht zum städtebaulichen Außenbereich. Nach bisheriger Rechtsprechung war die Einbeziehung eines Teils des Außenbereiches kein Hinderungsgrund für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens. Mit dem vorgenannten Urteil hat sich das geändert. Die Zustimmung der Landesplanungsbehörde zum beschleunigten Verfahren kann nicht mehr herangezogen werden, weil sie zu dem Zeitpunkt der Urteilsfassung bereits über ein Jahr alt war, dieses Urteil also noch nicht berücksichtigen konnte.
Auf schriftliche Nachfrage hat die Anwaltskanzlei Weisleder.Ewer empfohlen, hier eine Änderung des Verfahrens vorzunehmen und zwar dergestalt, dass nunmehr kein vereinfachtes Verfahren mehr durchgeführt wird. Aus diesem Grunde sollte der Aufstellungsbeschluss vom 15.05.2014 dahingehend geändert werden, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 im Normalverfahren mit Umweltbericht erfolgt. Parallel dazu ist der Flächennutzungsplan zu ändern. Über die Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Gemeindevertretung bereits am 13.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss muss nicht geändert werden.
Ein aktueller Zeitplan für die Durchführung der Verfahrensschritte zum B-Plan Nr. 22 und zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Leistungsbilder im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplanes Nr. 22 im Normalverfahren mit Umweltbericht entstehen folgende Kosten:
23. Änderung Flächennutzungsplan2.124,15 EUR
B-Plan 22/Umweltbericht 33.323,62 EUR
Gesamt 35.447,77 EUR
Veranschlagt waren bislang 25.733,17 EUR für die Aufstellung des B-Plan 22 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (mit Anpassung F-Plan). Somit entstehen durch die Änderung des Verfahrens Mehrkosten in Höhe von 9.714,60 EUR.
Beschlussvorschlag:
1.Für das Gebiet „nördlich der Segeberger Straße, östlich des Freibades, südlich des Fußweges der Waldstraße zur K 52 und westlich der Waldfläche Große Heide“ wird der Bebauungsplan Nr. 22 aufgestellt.
2.Entgegen dem Beschluss vom 15.05.2014 wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB nicht angewandt. Es ist ein Umweltbericht zu erstellen.
3.Die überplanmäßigen Ausgaben für die Bauleitplanung werden genehmigt. Die Finanzierung soll im Rahmen der Gesamtdeckung sichergestellt werden.
Anlage:
Zeitplan
Anlagen: | |||||
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1 | Zeitplan (645 KB) |