Vorlage - VO/2016/466/02GV
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Sachverhalt:
Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21.05.2015 sollen Baumaßnahmen an der Straße „Silgen Bargen“ durchgeführt werden. Mit der Prüfung und Berechnung von Straßenbaubeiträgen wurde aufgrund eines Beschlusses des Amtsausschusses vom 15.12.2015 die Gesellschaft für Kommunalberatung und Kommunalentwicklung mbH GeKom beauftragt. Im Zuge der Voruntersuchung zur Beitragsfähigkeit und zum Abrechnungsgebiet der Maßnahme wurde auch die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde auf Aktualität überprüft. Die Änderungen zur bestehenden Satzung ergeben sich aus der beigefügten Synopse und geben den aktuellen Rechtsstand wider.
Bei der Festlegung der Anliegeranteile in § 4 wurde die Empfehlung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Haushaltsgenehmigung aufgegriffen, nach der die Gemeinde als Maßnahme der Haushaltskonsolidierung den höchstmöglichen Anliegersatz wählen sollte. Gleiches gilt auch für den Wegfall der Ermäßigung für sogenannte Eckgrundstücke, wie sie zurzeit in § 6 Absätze 5 und 6 geregelt wird.
Zur Verrentungsregelung in § 11 Abs. 2 des Satzungsentwurfes empfiehlt die GeKom, lediglich ergänzend zur Satzungsregelung einen Beschluss der Gemeindevertretung zum Zinssatz herbeizuführen. Die Empfehlung der GeKom lautet, die Zinsregelung auf 3,5 v.H. über dem Basiszinssatz festzulegen. Bei einem derzeitigen Basiszinssatz vom -0,83 % erhält die Gemeinde derzeit ohnehin nur 2,67 %, was als in mittelfristiger Sicht geltender Zinssatz für die Grundstückseigentümer einerseits sehr günstig ist, andererseits die Gemeinde auch nicht benachteiligt, wenn sich die derzeitige extreme Niedrigzinssituation verändert.
Abweichend von dieser Empfehlung macht die Amtsverwaltung den Vorschlag, die Satzungsformulierung aus Gründen der Rechtsklarheit insoweit transparenter zu fassen und die Modalitäten für die Verrentung in die Satzung aufzunehmen:
§ 11
Fälligkeit
(1)Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen bewilligen.
(2)Auf Antrag der Beitragsschuldnerinnen oder Beitragsschuldner wird der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umgewandelt, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist (Verrentung). Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Die Jahresleistung darf einen Betrag von 600,00 Euro (zuzüglich Zinsen) nicht unterschreiten. Der jeweilige Restbetrag ist mit 3,5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Am Ende eines jeden Jahres kann der Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung getilgt werden. Bei Veräußerung des Grundstückes oder des Erbbaurechtes wird der Beitrag in Höhe des Restbetrages in einer Summe fällig. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine Regelung zur Ratenzahlung nach § 8 Abs. 9 KAG (Verrentung) in ihre Satzung aufzunehmen. Macht sie von der Regelung nach Abs. 9 dieser Vorschrift keinen Gebrauch, verbleibt es (allein) bei der Stundungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 222 Abgabenordnung (AO), also bei der sog. Härtefallregelung.
Nimmt sie hingegen die Verrentungsregelung entsprechend § 8 Abs. 9 KAG in ihre Satzung auf, hat die Umwandlung des Beitrags in eine ratenweise zu tilgende Schuld durch Bescheid entsprechend dem gestellten Antrag zu erfolgen. Ein Ermessen wie bei der Stundung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 222 AO ist der Gemeinde dann insoweit nicht eingeräumt. Soweit die Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG eine Ratenzahlungsregelung (Verrentung) in ihre Satzung aufnehmen „kann“, bezieht sich dies allein auf das Satzungsermessen (vergl. hierzu auch Habermann in Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 12.2013, § 8 Rn. 110 b - 110 d).
Verwaltungsseitig wird empfohlen, die neugefasste Straßenbaubeitragssatzung zu beschließen.
Die Empfehlung der Amtsverwaltung geht auch dahin, dass für Beitragsansprüche, soweit sie nach der bisher geltenden Satzungsregelung entstanden sind, die bisherigen Regelungen weiter gelten. Konkret bedeutet dies, dass die jüngst ausgebauten Straßen Achtern Diek und Wendenstraße / Holstenkamp nach der bisher geltenden Satzungsregelung, mit den niedrigeren Anliegersätzen und der Eckgrundstücks-vergünstigung, beitragsmäßig abgerechnet werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die höheren Anliegeranteile und den Wegfall der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung verringert sich der von der Gemeinde zu tragende Kostenanteil an den Straßenbaumaßnahmen.
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende Neufassung der Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) wird beschlossen.
Anlage/n:
1. Gegenüberstellung neue / bisherige Satzungsregelung mit Stand 31.03.2016
2. Satzungsentwurf Straßenbaubeitragssatzung
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