Auszug - Erlass einer VIII. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung einer Hundesteuer
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Nach den bisherigen Regelungen der Hundesteuersatzung sind über den Verweis auf das Gefahrhundegesetz (GefHG) Hunde bestimmter Rassen gefährliche Hunde und darüber hinaus auch Hunde, die ein bestimmtes individuelles Verhalten zeigen. Dies hat zur Folge, dass für diese Hunde ein erhöhter Steuersatz von 474 EUR/Jahr gilt.
Da das GefHG zum 01.01.2016 durch das Hundegesetz abgelöst wird, wird vorgeschlagen, weiter diese bisher als gefährlich geltenden Hunderassen des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland als gefährlich anzusehen und diese Rassen ausdrücklich in der Satzung zu nennen (Absatz 3). Das Landesrecht kennt ab dem 01.01.2016 keine Hunde mehr, die wegen Ihrer Rasse gefährlich sind. Eine abweichende weitergehende Regelung in Hundesteuersatzungen wird nach Mitteilung des SHGT aber als zulässig angesehen.
Daneben wird vorgeschlagen, die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes weiterhin über den Absatz 4 zu regeln, aus Gründen der Rechtssicherheit aber dabei die Formulierungen des Hundegesetzes zu verwenden. Inhaltlich entsprechen diese Regelungen weitgehend den bisherigen Regelungen, obwohl sie etwas anders formuliert sind. Anzumerken ist allerdings, dass der bisherige Buchstabe a) des § 4 Abs. 4 der Satzung entfällt (dieser dürfte in der Praxis aber auch extrem selten Anwendung gefunden haben).
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte VIII. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung einer Hundesteuer.
Abstimmungsergebnisdafür: 15dagegen: 0Stimmenthaltung: 0