Auszug - Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 für das Gebiet östlich Kieler Tor (L69), südlich Seeweg und nördlich B 430 (Gelände LIDL-Markt)
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Bein berichtet, dass sich der Bauausschuss in seiner Sitzung am 01.07.2015 mit dieser Angelegenheit befasst und einen Empfehlungsbeschluss gemäß der verteilten Beschlussvorlage gefasst hat. Er hat jedoch Sorge, dass bei der beabsichtigten Bauausführung bei der Feuerwehr ein nicht vorhandenes Lüftungsgerät vorgehalten werden muss. Auf seine Nachfrage, ob als Bedingung für eine Änderung des B-Planes eine Beteiligung von 50 % des Investors an der Beschaffung solch eines Gerätes gefordert werden darf, wird vom Protokollführer mitgeteilt, dass dieses vermutlich nicht zulässig ist.
Von Herrn H.G. Kruse wird ergänzt, dass in der Vergangenheit bei ähnlichen Vorhaben auf die in Tensfeld und Trappenkamp vorhandenen Lüftungsgeräte, die während der Hilfszeit vor Ort sein können, verwiesen wurde.
In der folgenden Aussprache teilt Frau Ruser mit, dass sie der Angelegenheit ablehnend gegenübersteht, weil zwar das Warensortiment nicht erweitert werden soll, aber beabsichtigt ist, den Backshop zu vergrößern und dieses zu einer Verdrängung des Bäckerhandwerks führen könnte. Diese Bedenken werden z. T. geteilt. Es wird aber auch geäußert, dass es im Endeffekt bei den Backwaren zu einer „Abstimmung mit den Füßen“ kommen wird.
Nach der Diskussion wird über folgenden Antrag abgestimmt:
1. Für das Gebiet östlich „Kieler Tor“ (L69), südlich „Seeweg“ und nördlich B 430 (hier Grundstücke Kieler Tor 25 – 33) wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Neubau des LIDL-Marktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.500 qm planungsrechtlich abzusichern.
Lageplan 1. Änderung B-Plan 18
2. Der Bebauungsplan soll nach § 13 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
4. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro für Bauleitplanung in Bornhöved beauftragt werden.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle Planungs- und Prüfaufträge zu vergeben, die im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 erforderlich werden. Da die Bauleitplanung auf Antrag durchgeführt wird, ist mit der Antragstellerin vor Beauftragung der Planungsleistungen eine Kostenübernahmevereinbarung zu schließen und eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Planungskosten zu fordern.
5. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. In der Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Öffentlichkeit in der Amtsverwaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
6. Bei dem Produktsachkonto 02/511000.5431070 (Aufwendungen für die Ortsplanung) wird eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 14.300,00 EUR genehmigt. Die Finanzierung der Mehrausgabe ist durch eine Erstattung der Antragstellerin in gleicher Höhe sichergestellt.
Abstimmungsergebnis dafür: 11 dagegen: 1 Stimmenthaltung: 1