Amt Bornhöved
 

Auszug - Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 für das Gebiet östlich Kieler Tor (L69), südlich Seeweg und nördlich B 430 (Gelände LIDL-Markt)  

9. Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Bornhöved
TOP: Ö 5
Gremium: Bauausschuss der Gemeinde Bornhöved Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 01.07.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:25 Anlass: Sitzung
Raum: Altes Amt, Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
Ort: Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der von der Firma LIDL anwesende Mitarbeiter Herr Ostendorf stellt anhand einer Power-Point-Präsentation den geplanten Neubau des LIDL-Gebäudes im Kieler Tor vor und geht hierbei besonders auf die aus Sicht der Firma LIDL bestehenden Vorteile ein.

 

Aus dem Ausschuss werden Bedenken bezüglich des Brandschutzes aufgrund der zweigeschossigen Bauweise geäußert. Ebenso ist eine Lösung bezüglich der Straßenfront der hinzugekauften Flächen der Grundstücke Kieler Tor 27 und 29 gemeinsam zu erarbeiten.

 

Es wird dann wie folgt über den vorliegenden Beschlussvorschlag abgestimmt:


1. Für das Gebiet östlich „Kieler Tor“ (L69), südlich „Seeweg“ und nördlich B 430 (hier Grundstücke Kieler Tor 25 – 33) wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Neubau des LIDL-Marktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.500 qm planungsrechtlich abzusichern.

 

 

Lageplan 1. Änderung B-Plan 18

 

 

2. Der Bebauungsplan soll nach § 13 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

 

3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

4. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro für Bauleitplanung in Bornhöved beauftragt werden.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle Planungs- und Prüfaufträge zu vergeben, die im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 erforderlich werden. Da die Bauleitplanung auf Antrag durchgeführt  wird, ist mit der Antragstellerin vor Beauftragung der Planungsleistungen eine Kostenübernahmevereinbarung zu schließen und eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Planungskosten zu fordern.

 

5. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. In der Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Öffentlichkeit in der Amtsverwaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

6. Bei dem Produktsachkonto 02/511000.5431070 (Aufwendungen für die Ortsplanung) wird eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 14.300,00 EUR genehmigt. Die Finanzierung der Mehrausgabe ist durch eine Erstattung der Antragstellerin in gleicher Höhe sichergestellt.


Abstimmungsergebnis dafür: 6 dagegen: 1 Stimmenthaltung: 0