Auszug - Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung der Satzung über die im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch durch Einbeziehung einer einzelnen Teilfläche des Außenbereichs nordwestlich des Dörpplatzes zur Abrundung
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Wortprotokoll Abstimmungsergebnis |
Der Ausschussvorsitzende erläutert den Sachverhalt und verweist auf die den Ausschussmitgliedern vorliegende Beschlussvorlage.
Nach eingehender Diskussion wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Beschlussvorschlag:
1. Der Bau-, Planungs- und Wegeausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, für den Bereich nordwestlich des Dörpplatzes bestehend aus einer Teilfläche des Grundstücks Flurstück 12/2 der Flur 6 der Gemarkung Gönnebek, eine Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch Einbeziehung einer einzelnen Außenbereichsfläche zu erlassen. Aufgrund der baulichen Prägung soll durch die Planung eine Wohnnutzung in diesem Bereich ermöglicht werden.
Lageplan:
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung der Ergänzungssatzung, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Kreis Segeberg – Abt. Kreisplanung – beauftragt werden.
4. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung durchgeführt werden.
5. Für die Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll eine Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
6. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller und Eigentümer eine vertragliche Regelung über die vollständige Übernahme der anfallenden Kosten für die Planung, für die Durchführung des Verfahrens und ggf. für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, sowie anschließend die Planung und Durchführung des Verfahrens in Auftrag zu geben.
7. Die erforderlichen Haushaltsmittel für die Planung werden außerplanmäßig bereitgestellt. Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgaben ist durch eine Erstattung des Antragstellers in gleicher Höhe gesichert.
Abstimmungsergebnis dafür: 5 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0