Auszug - Beschluss der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2015
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Für den Finanzausschuss erläutert Frau Klingler den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2015. Sie weist darauf hin, dass trotz des Fehlbetrages von rund 150.000,00 EUR im Ergebnisplan nicht vorgesehen ist, die Steuerhebesätze erneut anzuheben. Auf ihre Empfehlung hin wird alsdann nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen:
Haushaltssatzung
der Gemeinde Stocksee für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.2014 – und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. | im Ergebnisplan mit | EUR |
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf (*ohne interne Leistungsbeziehungen) | 562.900 |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf (*ohne interne Leistungsbeziehungen) | 713.100 |
| einem Jahresüberschuss von | 0 |
| einem Jahresfehlbetrag von | 150.200 |
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2. | im Finanzplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen |
137.600 |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen |
164.500 |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen |
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| und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 132.600 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 EUR |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
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| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 320 % |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 320 % |
2. | Gewerbesteuer | 350 % |
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§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d der Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 EUR.
§ 5
(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:
a) Gemeindeorgane (111000) und Allgemeine Verwaltung (111020).
b) Liegenschaftsverwaltung (111080) und Gemeinderäume „Alte Schule (573010).
c) Grundschulen (211000), Regionalschule, (216200), Gymnasien, Kollegs (217000), Gemeinschaftsschulen (218200), Förderschulen (221000)und Schülerbeförderung (241000).
d) Volkshochschule (271000), Fahrbücherei, (272000), Heimat- und sonstige Kulturpflege (281000) und Förderung der Wohlfahrtspflege (331000).
e) Förderung des Sports (421000), Eigene Sportstätte (424010) und Badestellen (424020).
f) Gemeindestraßen und –wege (541010), Straßenbeleuchtung (541010), Straßenreinigung (545000), Öffentliches Grün (551000) und Kinderspielplätze (551010).
(3) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.
(4) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
(6) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Abs. 2 GemHVO-Doppik).
(7) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.
(8) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik ist zu beachten.
Abstimmungsergebnis dafür: 9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0