Amt Bornhöved
 

Auszug - Beschluss der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2015  

7. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee
TOP: Ö 15
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 27.11.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:40 Anlass: Sitzung
Raum: Alte Schule Stocksee, Am Dorfplatz 4, 24326 Stocksee
Ort: Am Dorfplatz 4, 24326 Stocksee
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Für den Finanzausschuss erläutert Frau Klingler den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2015. Sie weist darauf hin, dass trotz des Fehlbetrages von rund 150.000,00 EUR im Ergebnisplan nicht vorgesehen ist, die Steuerhebesätze erneut anzuheben. Auf ihre Empfehlung hin wird alsdann nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen:

 

Haushaltssatzung

der Gemeinde Stocksee für das Haushaltsjahr 2015

 

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.2014 – und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird

 

1.

im Ergebnisplan mit

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

(*ohne interne Leistungsbeziehungen)

562.900

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

(*ohne interne Leistungsbeziehungen)

713.100

 

einem Jahresüberschuss von

0

 

einem Jahresfehlbetrag von

150.200

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


566.900

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


664.900

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

137.600

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

164.500

festgesetzt.

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

 

 

und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

132.600 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0 EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0 EUR

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.

Grundsteuer

 

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

320 %

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

320 %

2.

Gewerbesteuer

350 %

 

 

 

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d der Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 EUR.

 

§ 5

 

(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu  einem Budget verbunden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:

 

a) Gemeindeorgane (111000) und Allgemeine Verwaltung (111020).

b) Liegenschaftsverwaltung (111080) und Gemeinderäume „Alte Schule (573010).

c) Grundschulen (211000), Regionalschule, (216200), Gymnasien, Kollegs (217000), Gemeinschaftsschulen (218200), Förderschulen (221000)und Schülerbeförderung (241000).

d) Volkshochschule (271000), Fahrbücherei, (272000), Heimat- und sonstige Kulturpflege (281000) und Förderung der Wohlfahrtspflege (331000).

e) Förderung des Sports (421000), Eigene Sportstätte (424010) und Badestellen (424020).

f) Gemeindestraßen und –wege (541010), Straßenbeleuchtung (541010), Straßenreinigung (545000), Öffentliches Grün (551000) und Kinderspielplätze (551010).

 

(3) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

 

(4) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu  Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

 

(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

 

(6) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die  Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Abs. 2 GemHVO-Doppik).

 

(7) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.

 

(8) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik ist zu beachten.


 


Abstimmungsergebnis dafür: 9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0