Auszug - Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Übertragung von Aufgaben des Kreises auf das Amt
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die für die Dauer von 5 Jahren befristete Aufgabenübertragung endet am 31.12.2014.
Rechtsgrundlage für einen neuen Vertrag, der einen gleichen Aufgabenkatalog abdeckt und unbefristet geschlossen wird, ist § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit.
Finanzielle Auswirkungen auf den Amtshaushalt werden sich voraussichtlich nicht ergeben. Im § 8 Absatz 3 ist eine Kündigungsmöglichkeit nach § 127 Landesverwaltungsgesetz (Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen) vorgesehen.
Beschluss:
Der Amtsausschuss beschließt den Abschluss einer ab 01.01.2015 geltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben des Kreises Segeberg auf die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter des Kreises Segeberg und von Zuständigkeiten des Landrates des Kreises Segeberg auf die Bürgermeister der Städte, amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher der Ämter des Kreises Segeberg.
Abstimmungsergebnis dafür: 15 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0
Auf Nachfrage ergänzt Herr Bünn, dass es grundsätzlich durchaus möglich bleibt, die Übertragung von Aufgaben, die nicht in diesem Katalog erfasst sind, abzulehnen.