Auszug - Einwohnerfragezeit (Teil 2)
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Wortprotokoll |
Auf Nachfragen wird mitgeteilt, dass
- es nicht bekannt ist, wo ein Umspannungswerk für den beabsichtigten Windenergiepark
errichtet werden soll.
- die Gemeinde noch auf ein faunistisches und ein Wirtschaftlichkeitsgutachten zum beab-
sichtigten Windenergiepark wartet.
- die entstandene zeitliche Verzögerung bei o. a. Vorhaben nicht an dem potentiellen Inves-
tor liegt, sondern auf einen zwischenzeitlich erfolgten Scoping-Termin zurückzuführen ist.
- die Gemeinde beabsichtigt, die Gutachten mit den Gutachtern öffentlich vorzustellen.
- zum jetzigen Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden kann, wann eine Wirtschaftlichkeit gegeben
oder nicht gegeben ist.
- die höhere Abstandsfläche in der Fragestellung der konkurrierenden Vorlage der Gemein-
devertretung zum Bürgerentscheid genauso unbestimmt ist, wie in der Fragestellung des
Bürgerbegehrens.
- die Gemeinde festlegt, wer das Wirtschaftlichkeitsgutachten erstellt, aber der Investor die
Kosten dafür trägt.
- es keine Verträge der Gemeinde mit Dritten über eine maximale energetische Ausnutzung
der Windenergieeignungsfläche gibt.
- sich die Aussage von Herrn Lewsen darüber, dass eine Anlagenhöhe von 100 oder 150 m
optisch kaum wahrnehmbar sei, auf Anlagen mit einem gleichen Rotordurchmesser bezo-
gen hat.
- bis jetzt in Sachen Windenergieanlagen in Schmalensee noch keine abschließenden Be-
schlüsse gefasst wurden. Entscheidungen werden erst getroffen, wenn alle Gutachten vor-
liegen (warum wird nicht noch 2 bis 3 Jahre gewartet).
- der Investor die Gemeinde verklagen kann, wenn keine Windkraftanlagen errichtet werden
können.
- die Abstimmungsberechtigung der Wahlberechtigung zur Kommunalwahl entspricht (16
Jahre, EU-Staatsbürgerschaft, Hauptwohnung seit mind. 6 Wochen).
- noch ein Handlungsspielraum erhalten bleiben soll und deshalb in der Frage der Gemein-
devertretung zum Bürgerentscheid die Anlagenhöhe von 150 Metern enthalten ist.
- die Abstände der Windenergieanlagen von 100 Metern kleiner als bei größeren Anla-
gen ist und deshalb mehr Anlagen auf der gleichen Fläche errichtet werden können, auch
wenn diese nur auf 51 % der ausgewiesenen Eignungsfläche errichtet werden dürften. Der
Flächenverbrauch der 150m Anlagen zu 100 m Anlagen beträgt 2,25.*
- die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen für die Gemeinde (Gewerbesteueraufkom-
men) nicht verlässlich geprüft werden kann, weil von anderen Gemeinden zum Gewerbe-
steueraufkommen aus solchen Anlagen wegen des Steuergeheimnisses keine Auskünfte
erfolgen dürfen und deshalb Informationen über Internet-Recherche eingeholt wurden.
- derzeit ein Termin für eine Bürgerinformation zum Thema Windenergie nicht mitgeteilt wer-
den kann, weil derzeit noch nicht alle Gutachten vorliegen und auch nicht bekannt ist,
wann diese vorliegen werden.
- nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt ist, dass in einer Kieskuhle in
Schmalensee die Errichtung einer Sondermülldeponie beabsichtigt wird und es sich somit
um ein Gerücht handelt.
Auf die Frage, wie ein Stimmzettel aussehen könnte, wird vom Protokollführer in der Einwohnerfragezeit mitgeteilt, dass die Gestaltung so sein könnte, dass die beiden konkurrierenden Fragen (Bürgerbegehren und Vorlage der Gemeindevertretung) nebeneinander stehen und die Stichfrage darunter. Bei der Auszählung der Stimmzettel erfolgt keine Prüfung auf Stimmigkeit der Stimmabgabe. Beide Fragen werden getrennt voneinander ausgezählt (auch wenn beide Fragen mit „Ja“ beantwortet werden ist der Stimmzettel gültig). Wenn beide Fragen das erforderliche Quorum erfüllen, müsste noch die dritte Frage (Stichfrage) ausgezählt werden (wieder ohne Berücksichtigung der anderen Fragen) und diese Frage könnte dann die Entscheidung herbeiführen.
Weil diese Art der Stimmabgabe und –auszählung ungewohnt und nicht unkompliziert ist, wird aus der Einwohnerschaft die Bitte vorgetragen, über den Stimmzettel, die Stimmabgabe und die -auszählung auf breiter Basis zu informieren und es wird auch Unverständnis darüber geäußert, warum keine einfache Frage gestellt wird (z. B. Sind Sie für Windenergieanlagen mit einer Höhe von 100 Metern oder 150 Metern?).
* geändert laut Beschluss in der Sitzung vom 01.09.2014