Amt Bornhöved
 

Auszug - Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen im Neubaugebiet "Große Heide"  

7. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp
TOP: Ö 10
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 10.07.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:10 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerhaus Trappenkamp
Ort: Am Markt 3, 24610 Trappenkamp
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Block teilt mit, dass nach der Übernahme des Baugebietes nunmehr die Widmung erfolgen soll. Der Straßenzug Bullerbü ist noch in Privatbesitz und in dieser Widmung nicht enthalten. Er bittet den Bürgermeister sich mit dem Grundstückseigentümer in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob auch diese private Straße bereits der Öffentlichkeit gewidmet werden kann. Mit dem Hinweis, dass unter Punkt a) in der Beschlussvorlage „Große Heide und „Astrid-Lindgren-Weg“ stehen muss, wird abgestimmt.


Beschluss:

 

1.Es wird beschlossen, die in dem anliegenden Lageplan eingezeichneten Straßenflächen

 

a)„Große Heide“ und „Astrid-Lindgren-Weg“

aus den Flurstücken 204, 218, 236 und 235;

 

b)„Erich-Kästner-Weg“

aus den Flurstücken 237 und 215;

 

c)„Michael-Ende-Weg“

aus dem Flurstück 234;

 

d)„Teilstück Waldstraße“

aus dem Flurstück 160;

 

als Ortsstraße gem. § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG)

 

 

2.sowie die im nachfolgenden Lageplan eingezeichneten Gehwegflächen

 

a)„Gehwege“

aus den Flurstücken 212, 224, 145, 159, 219 und 205

 

als sonstige öffentliche Straße gem. § 6 Abs. 1 StrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe b des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG)

Die Widmung wird auf den Benutzerkreis „Fußgänger“ beschränkt;

 

 

3.und der im anliegenden Lageplan eingezeichnete

 

a) „Kinderspielplatz“

aus den Flurstücken 206 und 210,

 

als sonstige öffentliche Straße gem. § 6 Abs. 1 StrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe c des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG)

Die Widmung wird auf den Benutzerkreis „Kinder“ beschränkt;

 

 

für die Öffentlichkeit zu widmen.

 

 

4.Die Widmung ist gemäß § 6 Abs. 2 des StrWG öffentlich bekannt zu machen.

 


Abstimmungsergebnisdafür: 17dagegen: 0Stimmenthaltung: 0