Amt Bornhöved
 

Auszug - Erlass der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2014  

5. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp
TOP: Ö 15
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 13.02.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:20 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerhaus Trappenkamp
Ort: Am Markt 3, 24610 Trappenkamp
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Herr Barkow trägt den Sachverhalt vor und erläutert ausführlich die damit verbundene Finanzpolitik der Gemeinde Trappenkamp.

 

 

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.02.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird

 

1.

im Ergebnisplan mit

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

7.571.400

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

8.535.600

 

einem Jahresüberschuss von

0

 

einem Jahresfehlbetrag von

964.200

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


7.241.900

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


7.819.800

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

460.700

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

2.575.000

festgesetzt.

 

§ 2

Es werden festgesetzt:

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

 

 

und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

2.114.300 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

950.000 EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0 EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

17,79 Stellen

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.

Grundsteuer

 

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

370 %

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

380 %

2.

Gewerbesteuer

360 %

 

 

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d der Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 3.000 EUR.

 

§ 5

 

 

(1)Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

(2)Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:

 

a)Gemeindeorgane (111000) und Allgemeine Verwaltung (111020).

b)Liegenschaftsverwaltung (111080), Orts- und Regionalplanung (511000) und Öffentliches Grün (551000)

c)Grundschulen (211000), Offene Ganztagsschule (OGS) an der Dr.-Gerlich-Schule (211050), Förderschulen (221000)

d)Museumsbunker (252000), Heimat- und sonstige Kulturpflege (281000)

e)Sportplatz (424010), Sportlerheim (424020) und Franz-Bruche-Halle (424030)

f)Gemeindestraßen und –wege (541000) und Straßenbeleuchtung (541010)

g)Wirtschaftsförderung (571000) und Tourismus (575000)

 

(3)Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

 

(4)Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Personalaufwendungen (Kontengruppe 50), der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu  Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig. Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) eines Budgets sind untereinander gegenseitig deckungsfähig.

 

(5)Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

 

(6)Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Abs. 2 GemHVO-Doppik).

 

(7)Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.

 

(8)Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik ist zu beachten.

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung mit dem Ergebnis- und Finanzplan in vorliegender Fassung mit den beschlossenen Änderungen. Die Kreditobergrenze wird in Höhe des Saldos aus der Investitionstätigkeit angepasst.


Abstimmungsergebnisdafür: 16dagegen: 0Stimmenthaltung: 0