Auszug - Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Trappenkamp über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Sachverhalt:
Die z.Z. gültige „Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Trappenkamp über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die Fernwärmeversorgungs-anlagen (Fernheizwerk)“ stammt vom 20.12.1993, in Kraft getreten zum 01.01.1994. Gemäß § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) verlieren Abgabensatzungen automatisch nach 20 Jahren ihre Gültigkeit. Daher muss spätestens mit Wirkung zum 01.01.2014 eine neue Satzung erlassen werden.
Die bisherige Satzung hat sich im Wesentlichen bewährt. Daher waren nur geringfügige Änderungen oder Anpassungen notwendig. Soweit es sich nicht nur um einzelne der Verdeutlichung dienende Wortänderungen („sobald“ statt „wenn“) oder Satzumstellungen handelt, sind alle Veränderungen in der folgenden Begründung näher erläutert.
Zu den einzelnen Änderungen:
§ 1 Abs. 2:
Bislang lautet Satz 4 dieses Abs.: „die Gemeinde kann bei Beginn einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen“. In § 8 Abs. 4 KAG ist für einen derartigen Kostenvorschuss der Fachbegriff „Vorauszahlung“ verwendet. Da diese Form der frühzeitigen Beitragserhebung im § 7 eingehend festgelegt wird, kann dieser Satz in § 1 Abs. 2 entfallen.
§ 3 Abs. 2:
Bislang wird die für die Beitragsveranlagung heranzuziehende Gesamtnutzfläche nach der 2. Berechnungsverordnung des Bundes zum II. Wohnungsbaugesetz in Verbindung mit DIN 283 ermittelt. Diese Berechnungsgrundlagen sind zwischenzeitlich durch die „Wohnflächenverordnung (WoFV)“ ersetzt worden. Die Berechnungswerte haben sich dadurch nicht verändert.
§ 4 Abs. 2:
Die bisherige Formulierung „der Unterschiedsbetrag ist zu zahlen“ entspricht eher einer privatrechtlichen Forderung. Durch die neue Formulierung (es wird…) „ein Beitrag in Höhe des Unterschiedsbetrags geltend gemacht“ wird deutlich, dass auch diese Nacherhebung eine öffentlich-rechtliche Beitragsforderung ist.
§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 1, § 13, § 16:
Die Änderungen in den o.g. §§ betreffen die Einfügung auch der weiblichen Geschlechtsform (z.B. „die Eigentümerin“) bzw. eine neutrale Textfassung („die … Person“), durch die beide Geschlechter repräsentiert werden.
§ 9 Abs. 1 – 3:
Bislang bestand der gesamte Inhalt dieses § aus zwei recht umständlichen Sätzen. Zur besseren Lesbarkeit wurde der Text – inhaltlich unverändert – auf drei Absätze aufgeteilt.
Im neuen Text ist nicht mehr nur von einem zusätzlichen Anschluss die Rede, denn es können ggf. auch mehrere zusätzliche Anschlüsse gleichzeitig vom Eigentümer geplant werden, z.B. beim Bau von Reihenhäusern.
§ 10 Abs. 2 – 6:
Zur Klarstellung, welche Aufwendungen neben den Kosten für Verwaltung und Unterhaltung ebenfalls Teil der Benutzungsgebühren für die Fernwärme sind, wird der entsprechende Text des § 6 KAG wörtlich zitiert. Da § 6 auch vorher vollinhaltlich angewendet wurde, ändert sich an der Gebührenberechnung nichts.
§ 17 Abs. 3:
Bislang wird in diesem Absatz die Möglichkeit eröffnet, dass sich die Gemeinde „eines Dritten“ bei der Wärmeversorgung bedienen kann. Aber es könnte sich ja ergeben, dass mehrere Dritte diese Aufgabe gemeinsam bzw. zu unterschiedlichen Teilen übernehmen. Daher wird im künftigen Text die Mehrzahlform verwendet.
§ 18:
Im Klammerzusatz wird die aktuelle Höhe der Mehrwertsteuer aufgeführt.
Bislang gilt die Mehrwertsteuergleitklausel nur für Gebühren, künftig soll auch bei der Erhebung von Beiträgen eine automatische Anpassung an die geänderten Mehrwertsteuersätze gelten.
§ 19:
Die neue Satzung soll am 01.01.2014 in Kraft treten. Da die bisherige Satzung am 01.01.1994 in Kraft trat, wird dadurch rechtzeitig nach 20 Jahren die neue Satzung gültig.
Der stellvertretende Vorsitzende des Werkausschusses, Herr Huf, trägt den Sachverhalt und die Erläuterungen vor.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Trappenkamp über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen.
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