Amt Bornhöved
 

Auszug - Bebauungsplan Nr. 26 für das Gebiet "östlich der Segeberger Landstraße und südlich der Straße Kleine Heide" hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss   

Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved
TOP: Ö 9
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 11.05.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:48 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Sventana-Schule Bornhöved
Ort: Jahnweg 6, 24619 Bornhöved
VO/2023/078/02GV Bebauungsplan Nr. 26 für das Gebiet "östlich der Segeberger Landstraße und südlich der Straße Kleine Heide"
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:FB 3/Ti.
Federführend:Fachbereich 3 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Zu Beginn der Beratung wird Herrn Czierlinski das Wort erteilt. Dieser erläutert kurz den Sachverhalt.

 

Herr Ansgar Kruse geht auf die Stellungnahme und Anregung des LLUR im Abwägungsprotokoll auf der Seite 12 ein. Hier steht: „Angrenzend an das geplante Industriegebiet befindet sich auf den Luftbildern von Google Earth ein Gebäude in ca. 60 m östlicher Entfernung. Dieses Haus findet in den vorgelegten Planunterlagen keinerlei Erwähnung. Sollte es sich hier um ein Wohnhaus oder eine Betriebsleiterwohnung handeln, ist dies lärmtechnisch relevant. Aufgrund der Nähe zu den umliegenden Betrieben kann davon ausgegangen werden, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm bereits ausgeschöpft sind und somit durch das neu geplante GI-Gebiet keine zusätzlichen Lärmimmissionen dort verursacht werden dürfen. Bitte prüfen Sie diesen Sachverhalt.

 

In der Abwägung und dem Beschluss steht: „Bei dem Wohngebäude handelt es sich um die Betriebsleiterwohnung des holzverarbeitenden Familienbetriebes nördlich der Straße 'Kleine Heide', der sich nun auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 26 südlich der Straße 'Kleine Heide' erweitern möchte.

 

Wie in der Abwägung beschrieben, ist eine Wohnung von dem Lärm betroffen. Es stellt sich die Frage, wie damit umgegangen werden soll.

 

Herr Czierlinski erklärt den Unterschied vom Wohnen in einem Wohnhaus und dem Wohnen in einer betrieblichen Wohnung. Hier gelten andere Höchstgrenzen, die beachtet und berücksichtigt werden müssen.

 

Herr Demmler äußert seine Bedenken wegen dem Lärm in der Betriebswohnung.

 

Auf Seite 5 des Abwägungsprotokolls wird auf den vorbeugenden Brandschutz eingegangen. Demnach ist anzugeben, „wie die angeführte Löschwassermenge von 192 m³/h für zwei

Stunden sichergestellt werden soll. Auf Grund der Tiefe der Grundstücke und nur

einer Zufahrt von der Straße "Kleine Heide" werden Löschwasserentnahmestellen innerhalb des Plangebietes erforderlich.“

 

In der Spalte Abwägung und Beschluss steht: „Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auf dem Betriebsgrundstück nördlich der Straße 'Kleine Heide' sind bereits Löschwasserentnahmestellen vorhanden. Ob diese auch für die Betriebserweiterung

ausreichend sind, muss im Genehmigungsverfahren ermittelt werden.“

 

Herr Demmler weist darauf hin, dass die vorhandene Leitung hierfür nicht geeignet ist.

 

Es wird erklärt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren die weitere Planung und Abwägung erfolgt und nicht zum jetzigen Zeitpunkt geprüft wird.

 

Herr Petersdorff ergänzt, dass eine neue Leitung nach Tarbek geplant ist. Diese könnte ggf. genutzt werden.  
 


Beschlussvorschlag:

1.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung mit dem in dem Abwägungsprotokoll genannten Ergebnis (bzw. mit folgendem Ergebnis…) geprüft. Diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

2.

Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 und die Begründung werden - ggf. mit folgenden Änderungen – gebilligt:

 

3.

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

 


Abstimmungsergebnis dafür: 15 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 1