Amt Bornhöved
 

Auszug - Neufassung der Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung von Beiträgen über die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) Hinweis: Anpassung an die aktuelle Rechtslage(hier: Präambel und Datenschutz)  

Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp
TOP: Ö 9
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 17.06.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:33 - 20:39 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerhaus Trappenkamp
Ort: Am Markt 3, 24610 Trappenkamp
VO/2021/162/10GV Neufassung der Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung von Beiträgen über die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
Hinweis: Anpassung an die aktuelle Rechtslage (hier: Präambel und Datenschutz)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Ann-Kathrin Koppelin
Federführend:Fachbereich 3 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Koppelin, Ann-Kathrin
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Gemeindevertretung liegt hierzu eine Beschlussvorlage vor, deren Inhalt der Bürgermeister vorträgt. Er erklärt, dass es sich hierbei ebenso wie bei der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung lediglich um formelle Änderungen bezüglich der Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung und die gesetzlichen Änderungen handelt und inhaltlich die Satzungsbestimmungen unverändert bleiben.

 

Frau Kech weist daraufhin, dass es in § 11 (2) der Straßenbaubeitragssatzung richtig lauten muss: „Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten ist.

 

In dem vorgelegten Satzungsentwurf sind irrtümlich zehn Jahresleistungen genannt worden.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf vorliegende Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen (Straßenbaubeitragssatzung) der Gemeinde Trappenkamp wird mit der Änderung beschlossen, dass es in § 11 (2) richtig lauten muss: „Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten ist“. 

 


Abstimmungsergebnis dafür: 16 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0