Auszug - Beratung und Beschlussfassung zum Einnahme- und Ausgabeplan der Kameradschaftskasse der Feuerwehr Bornhöved für das Jahr 2020
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes wird eine Tischvorlage mit dem Einnahme- und Ausgabeplan der Freiwilligen Feuerwehr Bornhöved für 2020 verteilt und erfolgt dazu eine kurze Erläuterung durch den Protokollführer.
Hinweis der Verwaltung
In der letzten Sitzung des Koordinierungsausschusses wurden verschiedene Themen angesprochen, welche die Feuerwehr betreffen. Dazu erfolgen nachstehende Hinweise:
Abrechnung gebührenpflichtiger Feuerwehreinsätze
Nach Auskunft des Ordnungsamtes des Amtes Bornhöved sind dort im Dezember die ersten Einsatzberichte über gebührenpflichtige Feuerwehreinsätze 2019 eingegangen (2 Berichte). Diese werden möglichst zeitnah abgerechnet. Weitere Berichte sind durch die Wehrführung angekündigt.
Zuwendungen an die Feuerwehr
Nach § 2 b des Brandschutzgesetzes sind Spenden, Schenkungen usw. für Zwecke der Feuerwehr zulässig und ist auch der Wehrführer berechtigt, entsprechende Zuwendungen einzuwerben. Über die Annahme einer Zuwendung für die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer bestimmten Wertgrenze auch die Feuerwehr selbst.
Über die Annahme einer Zuwendung zum Zweck des Brandschutzes o. ä. entscheidet bis zu einem Höchstbetrag der Bürgermeister und darüber hinaus die Gemeindevertretung.
Zuwendungen an die Feuerwehr sowohl zur Kameradschaftspflege als auch für die gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr sind regelmäßig unkritisch, da die Summen i. d. R. nicht übermäßig hoch sind.
Für Zuwendungen an die Feuerwehr können „Spendenbescheinigungen“ ausgestellt werden, wenn diese für einen steuerbegünstigten Zweck erfolgen. Bei der Feuerwehr wäre dieses die Förderung des Feuerschutzes. Für Zuwendungen an die Feuerwehr zur Kameradschaftspflege können allerdings keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden (egal ob diese direkt an die Kameradschaftskasse erfolgen oder ob diese über die Amtskasse an die Kameradschaftskasse weitergeleitet werden), weil es sich dabei um keinen steuerbegünstigten Zweck handelt.
Feuerwehrjubiläum
Sollten nun (zweckgebundene) Zuwendungen zum Feuerwehrjubiläum im nächsten Jahr erfolgen, könnten für diese keine „Spendenbescheinigungen“ ausgestellt werden, weil ein Jubiläum nicht unmittelbar den Feuerschutz fördert. „Spendenbescheinigungen“ könnten allerdings ausgestellt werden, wenn die Zuwendung zweckgebunden für die Förderung des Feuerschutzes erfolgt.
Die Gemeinde ist allerdings frei darüber zu entscheiden, ob sie selbst für dieses Jubiläum der Feuerwehr einen Betrag zur Verfügung stellt. Das Haushaltsrecht wäre dabei allerdings einzuhalten.
Abschließend wird über folgenden Antrag abgestimmt:
Abstimmungsergebnis dafür: 15 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0